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Der Morgen · 1932-08-01 · Heft 3 (August 1932) · p. 196

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 3 (August 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-08-01
Page
196 (sequence 10)
Language
German
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Ismar Freund Diese Aufforderung braucht nicht an den Einzelnen persönlich gerichtet zu werden. Es genügt, wenn eine allgemeine oder an bestimmte Personenklassen gerichtete Aufforderung erlassen wird. Voraussetzung ist jedoch, daß Krieg oder zum mindesten Kriegsgefahr besteht; weitere Vorbedingung für den Verlust der Staatsangehörigkeit ist eine Schuld des Betreffenden. Hat er von der erlassenen Aufforderung keine Kenntnis erlangt oder ist ihm durch eine feindliche Blockade die Rückkehr unmöglich gemacht, so hat er seine Staatsangehörigkeit nicht verwirkt. Im Weltkriege sind derartige Rückkehraufforderungen wiederholt ergangen. Durch kaiserliche Verordnung wurden zuerst die Personen des Beurlaubtenstandes zur Rückkehr aufgefordert. Daran schloß sich eine Verordnung, die von allen im Heer oder der Marine des feindlichen Auslandes stehenden Deutschen unverzügliche Heimkehr verlangte, schließlich erging an die übrigen noch im Auslande weilenden Wehrpflichtigen eine gleiche Aufforderung. Ein Deutscher kann — und das ist der letzte Grund — seiner Staatsangehörigkeit auch dann verlustig erklärt werden, wenn er ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische Staatsdienste getreten ist und einer Aufforderung zum Austritt nicht Folge leistet. Der Eintritt in den Dienst eines fremden Staates zieht also nach deutschem Rechte nicht ohne weiteres den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich, sondern nur dann, wenn die angegebenen Voraussetzungen vorliegen. Es besteht hierbei jedoch kein Unterschied zwischen ausländischem Zivil- und Militärdienst, zwischen unmittelbarem und mittelbarem Staatsdienst, zwischen Wohnsitz im Inland und im Ausland. Auch im Inlande wohnende Personen können aus diesem Grunde ihre Staatsbürgerrechte verlieren. Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den zuletzt aufgeführten Fällen, £n denen er als Strafe für antinationales Verhalten anzusehen ist, erstreckt sich zugleich auch auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Betreffenden kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau und die Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Nach dem früheren Gesetz von 1870 war auch zehnjähriger Aufenthalt im Auslande ein Grund für ein Verlust der Staatsangehörigkeit. Eine solche Bestimmung kennt das jetzt geltende Gesetz nicht mehr. Es ordnet im Gegenteil an, daß ein ehemaliger Deutscher, der aus diesem Grunde nach dem früheren Gesetze die Reichsangehörigkeit verloren hat, in dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden muß, wenn er keinem anderen Staate angehört. 196

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