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Der Morgen · 1932-08-01 · Heft 3 (August 1932) · p. 195

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 3 (August 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-08-01
Page
195 (sequence 9)
Language
German
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit endgültig entschieden war, ebenso Mannschaften des Beurlaubtenstandes. Nachdem durch das Gesetz vom 21. August^ 1920 die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft worden ist, sind diese Verweigerungsgründe in Fortfall gekommen. Hat der Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach Aushändigung der Entlassungsurkunde noch seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt im Inlande, so gilt die Entlassung als nicht erfolgt. Ein weiterer Grund für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist, wie in vielen anderen Staaten, der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. In diesem Falle tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit ein, wenn ein Deutscher im Inlande weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, und wenn er auf seinen Antrag die auslandische Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Staatsangehörigkeit verliert jedoch nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Es ist also nach deutschem Staatsrecht durchaus möglich, daß jemand außer der deutschen auch eine andere Staatsangehörigkeit, mithin mehrere Staatsangehörigkeiten, besitzt. Vor Beseitigung der allgemeinen Wehrpflicht war auch in iDeutschland Verletzung der Wehrpflicht ein Grund für den Verlust der Staatsangehörigkeit. Ein miKtärpflichtiger Deutscher, der im Inlande weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, verlor seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des 3i. Lebensjahres, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hatte. Ebenso verlor ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inlande weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hatte, seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für fahnenflüchtig erklärt worden war. Mit der Beseitigung der allgemeinen Wehrpflicht hat auch diese Bestimmung ihre praktische Bedeutung, wenigstens für die Zukunft verloren. Soweit es sich jedoch um Fälle handelt, die vor der Außerkraftsetzung dieser Bestimmungen liegen, haben sie insofern auch heute noch Bedeutung, als jemand, der auf Grund dieser Bestimmungen einmal die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, ihrer auch weiter verlustig bleibt, es sei denn, daß seine Wiedereinbürgerung erfolgt. Ein weiterer Grund für den Verlust der Reichsangehörigkeit ist, daß ein Deutscher, der sich im Auslande aufhält, im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr der Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet. 195

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