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Der Morgen · 1932-08-01 · Heft 3 (August 1932) · p. 194

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 3 (August 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-08-01
Page
194 (sequence 8)
Language
German
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Ismar Freund stützt werden, welche die Besorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des Reiches oder eines Bundesstaates gefährden würde. Diese Einschränkungen gelten nicht für einen Ausländer, der im deutschen Reiche geboren ist, wenn er sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag gestellt wird, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd aufgehalten hat und die Einbürgerung innerhalb zweier Jahre nach diesem Zeitpunkt beantragt. Weitere Erleichterungen sind für die Witwe oder geschiedene Frau eines Ausländers vorgesehen, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, ferner für einen ehemaligen Deutschen, der als Minderjähriger die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, endlich für einen Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher im Heer oder in der Marine aktiv gedient hat. Als weiteren Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit sieht das Gesetz vor: die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaate anerkannten Religionsgesellschaft. Eine solche Anstellung gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellung oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird. Das Gleiche gilt für die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, der seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat. Jede Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder,. deren gesetzliche Vertretung dem Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Soviel über den Erwerb der Staatsangehörigkeit. Die Gründe für den Verlust sind nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz : Zunächst die Entlassung. Sie muß jedem Staatsangehörigen in Friedenszeiten auf Antrag erteilt werden. Ausnahmen gelten nur für Mannschaften des aktiven Heeres und der aktiven Marine, sowie für Beamte und Offiziere, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind. Früher konnte die Entlassung auch Wehrpflichtigen versagt werden, über deren Dienstverpflichtung noch nicht 194

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