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Der Morgen · 1932-08-01 · Heft 3 (August 1932) · p. 193

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 3 (August 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-08-01
Page
193 (sequence 7)
Language
German
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit Regelfall ist die mittelbare Reichsangehörigkeit, die durch den Ervverb der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat erlangt wird. Hierfür gelten nach dem Gesetze folgende Grundsätze: Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat wird erworben: erstens: durch Geburt, derart, daß das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit seiner Mutter erwirbt. Ein Findelkind gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Angehörigen des Bundesstaates, in dessen Gebiet es aufgefunden worden ist. Der zweite Erwerbsgrund ist die Legitimation: Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. Als dritte Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit sieht das Gesetz die Heirat vor: eine Ausländerin erwirbt durch die Eheschließung mit einem Deutschen die Staatsangehörigkeit des Mannes. Vierter Erwerbsgrund für die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaates (Lande) ist die „Aufnahme". Sie kommt in Betracht für den Angehörigen eines anderen Bundesstaates, also eine Person, die bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Preuße beispielsweise wird durch die Aufnahme in den bayrischen Staatsverband Bayer. Sie darf ihm auf seinen Antrag nicht versagt werden, falls er sich im Gebiete des Landes Bayern niederläßt. Neben der Geburt ist der wichtigste Grund für den Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit die Einbürgerung (Naturalisation). Sie kommt nur für einen Ausländer in Betracht, der sich im Inlande niedergelassen hat und nur auf seinen Antrag. Als Ausländer in diesem Sinne ist auch der Staatenlose anzusehen. Voraussetzung für die Einbürgerung ist, daß der Betreffende einen unbescholtenen Lebenswandel geführt, an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung und sein Unterkommen gefunden hat und an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Die Einbürgerung darf erst erfolgen, nachdem durch den Reichskanzler (jetzt das Reichsministerium des Innern) festgestellt worden ist, daß keiner der übrigen Bundesstaaten Ein-, spruch dagegen erhoben hat. Erhebt ein Land Bedenken, so entscheidet der Bundesrat (jetzt der Reichsrat). Die Bedenken können nur auf Tatsachen ge~ 13 193

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