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Der Morgen · 1932-08-01 · Heft 3 (August 1932) · p. 192

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 3 (August 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-08-01
Page
192 (sequence 6)
Language
German
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Ismar Freund von Auslandsrussen bei den russischen Auslandsvertretungen binnen einer be-t stimmten Frist. Die Nichterfüllung der Wehrpflicht ist Grund für den Verlust der Staatsangehörigkeit in Polen und in den Vereinigten Staaten von Amerika. Endlich sehen eine Reihe von Ländern einen Verzicht auf die Staatsangehörigkeit vor, so z. B. Portugal, Schweden, die Schweiz, Jugoslavien, die Tschechoslowakei, Ungarn, Sowjetrußland, Belgien, Großbritanien, Italien, Lettland, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Japan. In Amerika kommt ein solcher Verzicht in Betracht für den Fall, daß eine Amerikanerin einen Ausländer geheiratet hat. Dem Verzicht verwandt ist die Entlassung auf Antrag, wie sie sich z. B. in Danzig, Esthland und Finnland findet. III. Welches sind nun die Grundsätze des deutschen Staatsrechtes für den Erwerb oder den Verlust der Staatsangehörigkeit? Art.no der Weimarer Verfassung bestimmt: „Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger". Das Reichsgesetz, das gegenwärtig die Staatsangehörigkeitsfrage regelt, ist das Gesetz vom 22. Juli 1913. Darnach gibt es zwei Arten der deutschen Reichsangehörigkeit: die mittelbare, d.i. diejenige, die durch den Besitz der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben wird, und die unmittelbare Reichsangehörigkeit, die vom Reiche verliehen werden kann. Eine derartige Verleihung sieht das Gesetz gegenüber einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen hat und einem Eingeborenen in einem Schutz-« gebiete vor, ferner gegenüber einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inlande niedergelassen hat, wobei dem ehemaligen Deutschen gleich steht, wer von ihm abstammt oder an Kindesstatt angenommen ist. Der Fall der Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit war, wie sich ohne weiteres aus dem Gesagten ergibt, schon immer ein verhältnismäßig seltener. Mit dem Verlust der deutschen Kolonien hat er an Bedeutung noch verloren. 192

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