Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 3 (August 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-08-01
- Page
- 191 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit amerika. Eine Amerikanerin verliert also ihre amerikanische Staatsangehörigkeit nicht durch die Ehe mit einem Ausländer, ebensowenig wie eine Ausländerin, die einen amerikanischen Staatsangehörigen heiratet, dadurch die amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt. Auch in der Türkei bewirkt die Eheschließung mit einem Ausländer für eine türkische Frau nicht den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit. Eine Bulgarin verliert durch die Heirat mit einem Ausländer nur dann ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt. Nach Auflösung der Ehe hat sie die Möglichkeit, wieder die bulgarische Staatsangehörigket anzunehmen. Neben diesen geläufigsten Verlastgründen finden sich noch eine Reihe anderer weniger häufiger: So bedingt in einer Reihe von Staaten die Anstellung im ausländischen Staatsdienst den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Dies ist z. B. in Bulgarien, in Danzig, in Frankreich, in Griechenland, in Italien, in Monaco, den Niederlanden, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, in der Tschechoslovakei, der Türkei und in Ungarn, von außereuropäischen Ländern in Bolivien, Brasilien, China, Ecuador, Mexiko, Paraguay, Peru, Uruguay der Fall. In einer Reibe von Ländern wieder zieht die Verurteilung wegen bestimmter Delikte, beispielsweise wegen betrügerischen Konkurses oder der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, den Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich. Derartige Verlustgründe kennen z. B. Bolivia, Ecuador, Paraguay, Peru und Uruguay, von europäischen Staaten Portugal und Rußland. In anderen Ländern wieder wird die Staatsangehörigkeit durch längeren Aufenthalt im Ausland verwirkt, so z. B. in Norwegen und in Ungarn; in den Niederlanden nur, wenn der Betreffende nicht in den Niederlanden oder niederländischen Kolonien geboren ist; in Amerika, wenn es sich um das Kind eines Amerikaners handelt, das im Auslande geboren ist, und wenn dieses nicht nach vollendetem 18. Jahre für die amerikanische Staatsangehörigkeit optiert. In gewissen Fällen sieht auch das englische Staatsrecht in dem Auslandsaufenthalt einen Grund für den Verlust der Staatsangehörigkeit. Für Rumänien ist die Unterwerfung unter ausländischen Schutz Grund für den Verlust der Staatsangehörigkeit. Rußland knüpft diese Folge an die Nichtbefolgung eines Rückkehrgebotes durch russische Staatsangehörige, die im Ausland weilen, ferner an die Annahme von Diensten in einer Armee, die gegen die Sowjetbehörden kämpfte oder in einer gegenrevolutionären Organisation, ferner an die Auswanderung ohne Erlaubnis oder Verweigerung der Rückkehr trotz Aufforderung und die Nichteintragung 191