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Der Morgen · 1932-08-01 · Heft 3 (August 1932) · p. 190

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 3 (August 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-08-01
Page
190 (sequence 4)
Language
German
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Ismar Freund In Belgien ist, bei grundsätzlicher Geltung des Abstammungsprinzips, das Territorialprinzip insoweit zur Anwendung gebracht, daß ein im Lande geborenes uneheliches Kind die belgische Staatsangehörigkeit erwirbt. Ähnlich hat Bulgarien bei grundsätzlicher Annahme des Abstammungsprinzips das jus soli in denjenigen Fällen zur Anwendung gebracht, in denen die Staatsangehörigkeit der Elfcern unbekannt oder ein in Bulgarien geborenes Kind eines Ausländers zur Zeit der Volljährigkeit seinen Wohnsitz in Bulgarien hat. Von außereuropäischen Ländern finden wir eine Verbindung beider Prinzipien noch in Argentinien. Dort gilt in erster Reihe das jus soli, so daß diejenigen und nur diejenigen, die in Argentinien selbst geboren sind, die argentinische Staatsangehörigkeit erwerben, also; die im Ausland geborenen Kinder argentinischer Eltern die argentinische Staatsangehörigkeit nicht erlangen. Immerhin ist aber das Abstammungsprinzip noch insoweit berücksichtigt, daß dem im Auslande geborenen Kinde eines argentinischen Vaters das Recht eingeräumt ist, später für die argentinische Staatsangehörigkeit zu optieren. Ähnlich ist die Rechtslage in Bolivien. Auch hier gilt zunächst das Territorialprinzip, so daß unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern jedes im Lande geborene Kind, und nur dieses, die bolivianische Staatsangehörigkeit erwirbt. Lassen sich jedoch bolivianische Staatsangehörige, denen im Auslande ein Kind geboren ist, wieder im Inlande nieder, so erwirbt dadurch das Kind die bolivianische Staatsangehörigkeit. Der gleiche Rechtszustand gilt in Uruguay. In Brasilien, wo im übrigen das Territorialprinzip gilt, erwirbt das im Ausland geborene Kind eines Brasilianers die brasilianische Staatsangehörigkeit, wenn es selbst seinen Wohnsitz in Brasilien begründet. Die gleiche Regelung findet sich in Paraguay, in Columbien und Chile. In Peru bedarf es für das im Ausland geborene Kind zur Erlangung der Staatsangehörigkeit der Eintragung in die Bürgerliste, in Ecuador einer Erklärung des Kindes. Abgesehen von der Geburt finden sich als Erwerbsgründe der Staatsangehörigkeit noch: die Verleihung (Naturalisation), die Anstellung im Staatsdienst, die Heirat einer Ausländerin mit einem Inländer, die Legitimation eines Kindes durch einen Staatsangehörigen, der Eintritt in die Armee und andere mehr. So mannigfaltig wie die Erwerbsgründe sind auch die Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit. Meist wird die Staatsangehörigkeit verloren durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Landes. Das gilt von europäischen Staaten für Belgien, Bulgarien, Danzig, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Groß-Britannien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Monaco, die Niederlande, Norwegen und Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Jugoslavien, Tschechoslovakei, Türkei; von außereuropäischen Ländern für Bolivien, Brasilien, Chile, China, Japan, Columbien, Mexiko, Persien, Peru, Uruguay, Venezuela und die Vereinigten Staaten von Nordamerika. In sehr vielen Staaten verliert eine Frau ihre bisherige Staatsangehörigkeit durch die Heirat mit einem Ausländer. Das ist z. B. der Fall in Belgien, Dänemark, Danzig, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, in den Niederlanden, Norwegen und, von außereuropäischen Ländern, in China, Ecuador, Japan und Mexiko. Nicht gilt dieser Grundsatz z. B. für die Vereinigten Staaten von Nord- 190

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