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Der Morgen · 1932-08-01 · Heft 3 (August 1932) · p. 189

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 3 (August 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-08-01
Page
189 (sequence 3)
Language
German
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit Neben dem Abstämmlings- oder Territorialprinzip stoßen wir vielfach auf eine Verbindung beider Systeme in den mannigfachsten Formenin Venezuela, z. B. sind beide Prinzipien so miteinander verbunden, daß für Personen, die im Inlande geboren sind, das Territorialprinzip gilt, für im Ausland geborene das Blutsprinzip. Dieses Land sucht alle zu erfassen: die im Lande Geborenen, unbeschadet ihrer Abstammung, aber auch alle Abkömmlinge der Staatsangehörigen, auch wenn sie im Auslande geboren sind. Großbritannien verbindet beide Prinzipien in der Weise miteinander, daß die Groß-Britannische Staatsangehörigkeit sowohl durch die Geburt im Britischen Reiche als auch durch die Abstammung von einem Briten erworben wird, unabhängig davon, ob die Geburt im Inlande oder im Auslande erfolgt. Für uneheliche Kinder gilt das Blutsrecht jedoch nicht: ein von einer Britin im Auslande geborenes uneheliches Kind erwirbt also die britische Staatsangehörigkeit nicht. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika gelten gleichfalls beide Prinzipien nebeneinander: das jus soli, so daß jeder in den Vereinigten Staaten Geborene die amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt; andererseits das jus sanguinis derart, daß das Kind eines Bürgers der Vereinigten Staaten die amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt, auch wenn es im Auslande geboren wird. Dieser Grundsatz wiederum erfährt eine Einschränkung dahin, daß, wenn der Vater amerikanischer Staatsbürger ist, aber nie in den Vereinigten Staaten seinen Wohnsitz gehabt hat, beispielsweise als Sohn eines amerikanischen Bürgers in Deutschland geboren ist und sich in Amerika niemals niedergelassen hat, das außerhalb der Vereinigten Staaten geborene Kind die amerikanische Staatsangehörigkeit nicht erwirbt. In der Tschechoslovakei sind beide Prinzipien nebeneinander derart zur Anwendung gebracht, daß die Abstammung von einem tschechoslovakischen Vater oder bei einem unehelichen Kind von einer tschechoslovakischen Mutter dem Kinde ohne weiteres die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verschafft. Insofern also gilt das Abstammungsprinzip. Andererseits erwerben aber auch alle anderen in der Tschechoslovakei geborenen Kinder, also auch solche, deren Eltern nicht tschechoslovakische Staatsangehörige sind, die Angehörigkeit dieses Landes, falls sie nicht nach den Gesetzen des Heimatstaates der Eltern eine andere Staatsangehörigkeit erwerben. In Frankreich gilt das Blutsrecht mit der Maßgabe, daß die Staatsangehörigkeit des Vaters, nicht aber auch der unehelichen Mutter sich auf das Kind überträgt. Daneben gilt das Territorialprinzip in dem Umfang, daß ein in Frankreich geborenes Kind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern, die französische Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn der Vater oder die Mutter in Frankreich geboren sind oder ein in Frankreich Geborener zur Zeit seiner Volljährigkeit in Frankreich wohnt. In Italien gilt das Blutsprinzip uneingeschränkt. Das Kind eines italienischen Vaters oder einer italienischen unehelichen Mutter, vorausgesetzt, daß diese das Kind anerkennt, erwirbt die italienische Staatsangehörigkeit. Daneben gilt das Territorialprinzip derart, daß ein in Italien Geborener die italienische Staatsangehörigkeit erwirbt, falls der Vater mindestens 10 Jahre in Italien wohnt und das Kind zwischen dem 21. und 22. Lebensjahre, also wenn es majorenn wird, sich für die italienische Staatsangehörigkeit erklärt und in Italien seinen Wohnsitz nimmt. Ähnlich liegen die Dinge in Spanien. Es gilt das Abstammungsprinzip, indem das Kind eines Spaniers, mag es im Inlande oder im Auslande geboren sein, durch die Geburt die spanische Staatsangehörigkeit erwirbt. Daneben aber erlangt auch, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Vaters, ein in Spanien geborenes Kind die spanische Staatsangehörigkeit, sobald es binnen einem Jahre nach erlangter Volljährigkeit für die spanische Staatsangehörigkeit optiert. In Portugal, wo, wie bereits erwähnt, grundsätzlich das Territorialprinzip gilt, auf Grund dessen jeder im Lande Geborene die portugiesische Staatsangehörigkeit erwirbt, ist daneben das Abstammungsprinzip insoweit zur Geltung gebracht, daß auch das im Auslande geborene Kind eines Portugiesen die portugiesische Staatsangehörigkeit erlangt, falls es sich in Portugal niederläßt. 189

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