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Der Morgen · 1932-08-01 · Heft 3 (August 1932) · p. 188

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 3 (August 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-08-01
Page
188 (sequence 2)
Language
German
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Ismar Freund keit hineingeboren werden, oder er kann sie durch einen besonderen Staatsakt erwerben. Bei dem Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Geburt beherrschen zwei Prinzipien das Feld: das Prinzip der Abstammung und das Territorialprinzip- Das erste nennt man das jus sanguinis, das zweite das jus soli. Nach dem jus sanguinis entscheidet über die Staatsangehörigkeit eines Menschen die Tatsache, von wem er abstammt, nach dem jus soli der Umstand, wo er geboren ist. Nach dem Abstammungsprinzip erwirbt jemand durch die Geburt ohne weiteres die Staatsangehörigkeit des Vaters, und, wenn es sich um ein uneheliches Kind handelt, die der Mutter; nach dem Territorialprinzip die Staatsangehörigkeit desjenigen Landes, in dem er geboren ist. Daß gewisse Staaten das eine, andere das andere Prinzip angenommen haben, ist nicht ohne Grund. Staaten von alter Kultur, mit einer dichten Bevölkerung auf verhältnismäßig engem Räume, werden an einer Vermehrung der Bevölkerung kein Interesse haben und die Qualität, nicht die Quantität, ihrer Angehörigen zum entscheidenden Merkmal ihrer Politik machen; sie werden demzufolge das Prinzip der Abstammung wählen- Junge Staaten, mit einer geringen Bevölkerung auf großem Territorium, die ein Interesse daran haben, den Kreis ihrer Angehörigen möglichst weit zu spannen und den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu erleichtern, werden sich für das Territorialprinzip entscheiden, das, ohne Rücksicht auf seine Abstammung, die Staatsangehörigkeit jedem zuerkennt, der im Lande geboren ist. Das Territorialprinzip gilt in einer Anzahl Staaten von Süd- und Mittelamerika: in Brasilien, in Chile, in Columbien, in Ecuador, in Paraguay und Uruguay, in Argentinien und in Bolivien, von europäischen Staaten in Portugal. Das Abstammungsprinzip treffen wir in den meisten europäischen Ländern an: in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Danzig, Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Ungarn und in Rußland. Von außereuropäischen Staaten haben es z. B. China, Japan und Mexiko. Im einzelnen finden sich innerhalb beider Systeme gewisse Modifikationen. So überträgt sich in manchen Ländern nur die Staatsangehörigkeit des Vaters auf das Kind, während bei unehelichen Kindern nicht ohne weiteres die Staatsangehörigkeit der Mutter sich vererbt. Das ist beispielsweise der Fall in Belgien, in Frankreich, in England und in Bulgarien, wo ein uneheliches Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter nur dann annimmt, wenn die Geburt im Lande, nicht aber wenn sie im Auslande erfolgt. Ähnlich liegen die Verhältnisse in Rußland. Dort erbt ein Kind die Staatsangehörigkeit, auch die des Vaters, nur, wenn die Eltern oder ein Eiternteil zur Zeit der Geburt des Kindes in Sowjetrußland wohnen. 188

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