Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 2 (Juni 1932)
- Article
- Vom politischen Haß zur politischen Lauterkeit
- Date
- 1932-06-01
- Page
- 93 (sequence 7)
- Language
- German
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Vom politischen Haß zur politischen Lauterkeit schon gegen die Wahrheitspflicht, weil vielleicht der Anschein eines günstigeren Angebots erweckt werden kann als wirklich in der Anpreisung enthalten ist. Machen wir uns viel Gedanken bei dem Worte Fabrik? Dieses Wörtchen kann sehr wohl einen schweren Verstoß gegen die Wahrheitspflicht bedeuten. Man lese das folgende Urteil: ..Die Klägerin betreibt in Kassel eine Feilenfabrik. Die Beklagten betreiben in Kassel ein Unternehmen, in welchem von ihnen aus Fabriken bezogene halbfertige Feilenkörper zu Feilen umgearbeitet werden dadurch, daß diese Eisenteile bei den Beklagten geglüht, gerichtet, geschürt, auf maschinellem Wege gehauen und gehärtet werden. Sie beschäftigen in ihrem Betriebe, in welchem sie selbst ständig mitarbeiten, fünf technische Angestellte und einen kaufmänniscb gebildeten Buchhalter. Sie bezeichnen ihr Unternehmen als „Firma M.&K. Feilenfabrik". Die Firma isl beim Handelsregister angemeldet. Die Klägerin spricht der Beklagten das Recht ab, ihr Unternehmen „Fabrik" zu nennen, da ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger sei. Sie behauptet, daß sie durch diese irreführende Bezeichnung in ihrem Geschäftsbetriebe insofern geschädigt werde, als ihr Bestellungen entgingen und den Beklagten zugingen seitens solcher Kunden, die nur von einer Fabrik beziehen wollten, wenn sie wüßten, daß deren Unternehmen nicht als Fabrik bezeichnet werden dürfe. Die Klägerin hat daher aus §§ i und 3 UnlWGauf Unterlassung der Benennung des Betriebs der Beklagten als „Feüenfabrik" geklagt. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Die Revision hatte Erfolg. Das Reichsgericht (M. ii. W.. XXIII, S. 21/1) legt entscheidendes Gewicht auf Art und Umfang des Betriebs und rügt Verletzung des S 3 UnlWG. (Goldbaum a.a.O. S- 66-)" Wie streng ist hier die Wahrheitspflicht gegenüber dem Wort Fabrik gewahrt und geschützt. Und wie ungeschützt steht das Wort „Deutschland*' im politischen Kampf, wie ungeschützt und wehrlos die Wahrheit über Menschen, Volksgruppen, den Staat und seine Organe! Und noch ein drittes, außerordentlich charakteristisches Beispiel für die Strenge, mit der Lauterkeit und Wahrheit im wirtschaftlichen Leben geschützt sind: Wir kennen alle von unsren Müttern und Frauen her die Pappsternchen, die mit Leinenzwirn bewickelt sind und die von den Hausierern immer noch an alle Türen gebracht werden. Nun kommt eine Firma, die nicht Leinenzwirn, sondern Baumwollgarn herstellt, auf die Idee, ihr Baumwollgarn auch auf Sternchen zu wickeln. Aber das geltende Recht, das das Ethos der Wahrheit im geschäftlichen Leben schützt, tritt ihr entgegen. Sie soll es nicht tun: denn mit den Sternchen verstößt sie, auch ohne daß sie ein unwahres Wort ausspricht, gegen die Wahrheitspflicht des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht Dresden entscheidet: „Die Beklagte trifft durch die Verwendung der Sternchen zugleich Veranstaltungen, die bestimmt und geeignet sind, bei den: Käufern die Ansicht zu erwecken, als handle es sich um Leinenzwirn auf den 93