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Der Morgen · 1932-06-01 · Heft 2 (Juni 1932) · p. 92

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 2 (Juni 1932)
Article
Vom politischen Haß zur politischen Lauterkeit
Date
1932-06-01
Page
92 (sequence 6)
Language
German
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Michael Müller-Claudius vom Verfall bedroht wie unsere politische Kultur. Und nur aus der Verbündung von Rechtskultur und politischer Kultur wird diese zu der Höhe aufsteigen, die des deutschen Namens würdig ist. Nach dem schmachvollen Anblick der niedrigen und von keinem Rechtsversuch gestörten Unlauterkeitstaktik im politischen Wettbewerb der Parteien ist es beinahe beglückend zu sehen, mit welch peinlicher Genauigkeit die Lauterkeit im gewerblichen Leben geschützt ist. Der § 3 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb lautet: „Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein des besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auC Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden." Das Reichsgericht erläutert diese Vorschrift: „Die Vorschrift des § 3 wird von der Wahrheitspflicht beherrscht." Man erinnert sich der ehedem häufigen Angebote mit der Preisangabe: „Selbstkostenpreis plus io<>/o". Man lese, wie unerbittlich das Recht dem Wahrheitsgehalt dieser Angabe nachgeht, um zu prüfen, ob und unter welchen Umständen sie der Wahrheitspflicht entspricht (vgl. W. Goldbaum, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Berlin 1926): „Selbstkostenpreis plus io°/o ist solange ohne genaue Erläuterung irreführend, als er nicht in einem bestimmten Sinne Gemeingut des gesamten Verkehrs geworden ist (OLG. Düsseldorf, Bd. 27, S. 277). Das ist seitdem nicht eingetreten. Soll eine Täuschung des Publikums vermieden werden, dann muß in gemeinverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht werden, daß unter den Selbstkosten auch die allgemeinen Geschäftsunkosten, insbesondere die Reklamekosten, inbegriffen seien und daß der Aufschlag von 10 0/0 den Reingewinn bedeute. (RG- M.u.W., XV.Jahrgang, S.207). Das Kammergericht verlangt auch die Angabe, daß der Einkaufspreis der Preis sei, den eine G.m.b.H. ihren Gesellschaftern gezahlt habe — M. u. W., XIV. Jahrgang, S. 070 ff. —. Das Reichsgericht dagegen meint, den Gewinn aus den Lieferungen erhielten die betreffenden nicht als Gesellschafter, sondern als Verkäufer. (M. u. W-, XV. Jahrgang, S. 207). Damit kann die Frage nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Richtig wäre es. die Anpreisung Selbstkosten plus ioo/o überhaupt zu verbieten, auch mit Erläuterungen, da diese ja doch nicht in alle Teile des Publikums gelangen und von großen Teilen auch nicht studiert und ganx begriffen werden." Wie streng hütet hier das Recht die Wahrheit! Hier ist es wirklich ein beinahe philosophischer Vorkämpfer der Wahrheit. Wenn in Gefahr steht, daß die Erläuterungen einer Anpreisung nicht in alle Teile des Publikums gelangen, und von großen Teilen nicht begriffen werden, — so verstößt das 92

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