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Der Morgen · 1929-06-01 · Heft 2 (Juni 1929) · p. 158

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Journal
Der Morgen
Volume
5 (1929-1930)
Issue
Heft 2 (Juni 1929)
Article
Der Beitrag des Judentums zur Verwirklichung des Völkerfriedens
Date
1929-06-01
Page
158 (sequence 18)
Language
German
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Max Dienemann: Der Beitrag des Judentums zur Verwirklichung des Völkerfrieden3 entspricht. Hier nun gelten die klassischen Sätze: „Wie ein Sproß von euch sei euch der Gast, der bei euch gastet, liebe ihn, dir gleich" (3. B. M. 19, 34), und (4- B. M. i5, 16): „Versammlung! Einerlei Satzung sei für euch und für den Gast, der gastet, ewige Satzung für eure Geschlechter: gleich ihr, gleich sei der Gast vor IHM, einerlei Weisung und einerlei Recht sei für euch und für den Gast, der bei euch gastet." „Einerlei Recht sei euch, gleich sei der Gast, gleich der Sproß", heißt es 3. B. M. 2 4> 22 bei den Rechtsverordnungen über Sühne von Körperverletzung. Entscheidend ist, daß das alles unter den Begriff des Rechtes gesetzt wird, daß also für den Minderheitsangehörigen ein unveräußerlicher, gottgegebener Rechtsanspruch begründet wird. Die gleiche Vorstellung war obwaltend, als im Sabbatgebot die Wohltat des Sabbats und der Arbeitsruhe auch dem ger, dem Nichtjuden zugesprochen ward. Daher gibt auch der Prophet Jecheskel bei seiner Schau von der Neubesiedlung des Landes dem in Israel wohnenden Nichtjuden ein Recht auf Land. „Ihr sollt es als Erbe ' verteilen euch und den gerim, die in eurer Mitte wohnen, die Kinder gezeugt in eurer Mitte, sie sollen euch sein wie der Sproß der Kinder Israel, mit euch soll ihnen Erbanteil zufallen inmitten der Stämme Israels. Es soll sein in dem Stamm, in dem der ger wohnt, dort sollt ihr ihm seinen Erbanteil geben, ist der Spruch Gottes des Herrn" (Jecheskel 47, 22, 23). Diese Linie wird im nachbiblischen Schrifttum weiter fortgesetzt und führt dort zur bewußten Anerkennung des Rechts auf anderes Sein und anderes Denken. Aus dieser Anerkennung floß der Satz, „die Frommen aller Völker haben Anteil am künftigen Leben" (Maimonides Hilchot Teschubah III 5 nach Tosefta Sanhedrin i3, 2), floß die Festsetzung eines Segensspruches über die Begegnung mit jedem, auch dem nichtjüdischen Weisen, „gelobt sei Gott, der von seiner Weisheit einem Sterblichen mitgeteilt." So wird es zur religiösen Pflicht, zur Herstellung der Grundlagen einer dauernden Friedensgesinnung für das Recht der Minderheit einzutreten und zu wirken. Die Anerkennung des Rechtes auf anderes Sein und anderes Denken ist Bestandteil der jüdischen Religiosität. Daß damit zugleich die Ablehnung der Minderbewertung irgendeines Menschen aus Gründen der Rasse gegeben ist, sei der Vollständigkeit halber gesagt; es gehört zwar nicht unmittelbar zu dem in Frage stehenden Thema, aber der Friede der Welt hängt zu einem guten Teil doch davon ab, daß man sich vor Überwertung oder Unterwertung der menschlichen Rassen hüte. t58

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