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Der Morgen · 1929-04-01 · Heft 1 (April 1929) · p. 53

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Journal
Der Morgen
Volume
5 (1929-1930)
Issue
Heft 1 (April 1929)
Article
Der Gräberschutz im römischen und im älteren deutschen Reich
Date
1929-04-01
Page
53 (sequence 4)
Language
German
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Der Gräberschutz im römischen und im älteren deutschen Recht Amtsverlustes oder der Excommunikation sich unterfange, einen Judenfriedhof zu beschädigen oder zu betreten oder aus Geldgier Leichen auszugraben". (Decret. Greg lib. V tit. VI, C. 9.) Auch die deutschen Stammesrechte des Mittelalters, die sogenannten Gesetze der Barbaren, verboten die Grabschändung bei schweren Strafen, so z. B. die lex Salica tit. 17. 57 und die lex Bajuwarorum tit. 18 § 1. Die Aufklärungszeit fügte dann den auf römisch-heidnischer und römischchristlicher Ethik beruhenden Gründen für die Heilighaltung der Gräber weitere, dem Naturrecht entnommene, hinzu. So heißt es in dem Pandektenkollegium von Lauterbach (III S. 915) im Hinblick auf den Satz des Paulus, Feindesgräber seien vogelfrei: „Da indessen niemand die Toten für Feinde halten wird, so sagt Grotius (De. jure belli et pacis 1. 3 C. 5 § 3) es sei unrecht, die Körper der Toten zu mißhandeln, auch nach Kriegsrecht habe es — ganfc besonders bei den Christen — immer für schimpflich gegolten, Gräber zu zerstören". Freilich sah sich Lauterbach veranlaßt, in einer Anmerkung zu diesem Satz daran zu erinnern, daß die Franzosen bei der Einnahme von Moempelgard, Heidelberg, Worms, Speyer und anderer Orte „zu durchaus verwerflichem Beispiel" sich an diese Lehre des Vaters des Völkerrechtes nicht gehalten haben. Der Westfälische Friede von-i648 enthielt in seinem Artikel 5, § 35 die Bestimmung, niemand solle seines Bekenntnisses wegen von öffentlichen Kirchhöfen und ehrlichem Begräbnis ausgeschlossen werden. Obwohl sich indessen diese Bestimmung nur auf die drei christlichen Konfessionen bezog, wurde sie nicht einmal für deren Angehörige eingehalten. Noch 1756 mußte der ebenso derbe wie aufgeklärte Verfasser des bayerischen Landrechts den Satz von Hennigs, „daß von dem ganzen Friedensschluß nichts weniger beachtet werde, als jetzt allegierter Artikel" als zutreffend bezeichnen* Wenngleich die erwähnte Bestimmung des westfälischen Friedenspakts sich auf die Juden nicht bezog, so genossen doch ihre Friedhöfe im allgemeinen denselben öffentlich-rechtlichen Schutz wie die christlichen. Wenigstens auf dem Papier. So schrieb Kreittmayr unter Bezugnahme auf das im Jahre 1731 erschienene „Judenrecht" des Nürnbergers Beck: „An Orten, wo die Juden toleriert sind1) haben sie auch ihre besonderen Freyt- *) Anm. zum bayer. Landrecht II, S. 34- Mit dieser Toleranz hatte es freilich namentlieh in Altbayern seine eigene Bewandtnis. So lesen wir beispielsweise in einer im Straubinger Stadtarchiv verwahrten Urkunde Herzog Heinrichs von Niederbayern vom u. Okt. i338: „Wir Heinreich von gotes genaden pfallentzgraf ze Reyn und hertzog in Bayern verrieheri offenbar an diesem brief und tun chunt allen den, di ihn schent oder hörnt lesen, daz wir 53

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