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Der Morgen · 1929-04-01 · Heft 1 (April 1929) · p. 52

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Journal
Der Morgen
Volume
5 (1929-1930)
Issue
Heft 1 (April 1929)
Article
Der Gräberschutz im römischen und im älteren deutschen Reich
Date
1929-04-01
Page
52 (sequence 3)
Language
German
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Max Prager dem Tempelraub am nächsten stehend bezeichneten. Im Falle bewaffneten Vorgebens „nach Räuberart" hatte der Täter Todesstrafe zu gewärtigen (1. 3 § 7 D 47. 12). Außerdem gewährte der Prätor gegen den vorsätzlichen Grabschänder eine infamierende Zivilklage. Diese stand primär den verletzten Personen, wenn diese von ihrem Klagerechte keinen Gebrauch machten, jedermann aus dem Volke, zu. Sie wurde je nach den Umständen des Falles auf 100 oder 200 Aurei Buße gerichtet. Ausgenommen von diesem Rechtsschutz waren die Feindesgräber. „Die Gräber unserer Feinde sind uns nicht heilig" lehrte der römische Jurist Paulus (1. 4 D 47, 12). Dieser Rechtsgrundsatz geriet indessen, mit dem sich durchsetzenden Christentum in Widerstreit. Bekannte sich dieses doch zu dem Grundsatz: „Liebet eure Feinde, wie euch selbst" (Ev. Math. V, 5, 44)- Freilich standen Lehre und Leben auch im christlichen Rom nicht immer in Einklang. Der von der Gräberschändung handelnde Teil der Pandekten zeigt, daß noch lange, nachdem das Christentum zur herrschenden Religion geworden war, Grabschändungen im Römerreiche vorkamen. Ja, fast scheint es, als ob die nach vielen Bedruckungen zur Herrschaft gelangten Christen darin ihre heidnisch gebliebenen römischen Mitbürger überboten hätten. Wenigstens geht aus einem Edikt des Kaisers Julianus Apostata aus dem Jahre 383 hervor, daß in der Großstadt Antiochia, die damals bereits weit überwiegend christlich war, die Fälle der Entwendung von Marmorsteinen, Zierat und dergleichen aus Gräbern sich in einer Weise gehäuft hatten, die den Kaiser veranlaßte, von fortschreitender „Dreistigkeit" der Täter zu reden (1. 5 C. IX, 19). Die heidnischen Römer hielt vielfach ihre Auffassung von der dämonischen Natur des Todes von diesem Frevel zurück, eine Auffassung, welche in dem folgenden, dem Seneca zugeschriebenen Distichon gut zum Ausdruck kommt: Res est sacra miser noli mea tangere fata, Sacrilegae bustis abstinuere manus. (Unglück, ein heiliges Ding! Drum rühre nicht an mein Schicksal: Tempelschänder sogar ließen von Gräbern die Hand.) Das kanonische Recht ging dann mit großer Strenge gegen Grabschändungen vor. Es stellte sogar, trotz seiner den lebenden Juden sehr unfreundlichen Tendenz, die toten Juden und deren Gräber unter seinen Schutz. Daß die Judengräber in besonderem Maße Schändungen ausgesetzt waren, erhellt schon daraus, daß eine ganze Reihe von Päpsten des Mittelalters sich veranlaßt sah, Dekrete und Bullen zu ihrem Schutze zu erlassen. So verfügte der Papst Clemens der Dritte im Jahre 1190, „daß niemand bei Strafe des 52

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