Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 5 (1929-1930)
- Issue
- Heft 1 (April 1929)
- Article
- Der Gräberschutz im römischen und im älteren deutschen Reich
- Date
- 1929-04-01
- Page
- 51 (sequence 2)
- Language
- German
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Max Prager: Der Gräberschutz im römischen und im älteren deutschen Recht stößig gewordene, weil mit dem christlichen Seelenglauben unvereinbare Terminologie mit dem neutraleren Ausdruck „Grabstatten". Welche große Bedeutung die Römer dem Totenkult beimaßen, zeigt sich schon in der mit zunehmendem Reichtum immer luxuriöser werdenden Ausgestaltung der Gräber — diese waren in der Blütezeit Roms großenteils Prachtbauten aus kostbarstem Material —, namentlich aber in den religiösen Sitten und Gebräuchen. So fand alljährlich am 21. Februar das den Toten gewidmete Fest der Ferialen statt, an welchem den Manen Trank- und Speiseopfer gebracht wurden. Ferner wurden an den sogenannten Rosen- und Veilchentagen die Gräber in besonders verschwenderischer Weise geschmückt. Einer unbestattet angetroffenen Leiche durch Aufstreuen von drei Erdschollen oder von drei Handvoll Staub ein Sühneopfer (Piaculum) darzubringen, war frommes Gebot. Gärten, Rebenpflanzungen und Parks wurden besonders gerne bei den Gräbern angelegt, „damit die abgeschiedenen Seelen sich an der Natur erfreuen möchten". Nur gewissen Verbrechern, insbesondere Hochverrätern, wurden als Strafschärfung Trauer und Begräbnis verweigert. Die römischen Juristen rechneten jeden Ort, an welchem ein Toter befugter Weise begraben worden war, zu den dem Privatrechtsverkehr entzogenen Sachen. Tabu war nicht nur das Grab selbst, sondern auch dessen nächste Umgebung (zehn Schritte an der Vorder-, zwanzig Schritte an der Rückseite). Diese ganze Grundfläche galt als den Ahnengeistern und unteren Göttern geweiht, gleichgültig, wen das Grab einschloß. Jedes auf die Grabstätte bezügliche Rechtsgeschäft entbehrte der privatrechllichen Wirkung, sofern es nicht die Befugnis betraf, eine Leiche dort zu bergen (1. i4 C. VI, 37). Jede Vornahme einer Veränderung an der Grabstätte, selbst wenn sie deren Wiederinstandsetzung diente, war von behördlicher Genehmigung abhängig. Erst das „moderne" Pandektenrecht beseitigte diese privatrechtliche Ausnahmestellung der Gräber, die im Römerreiche auch nach der Rezeption des Christentum.s beibehalten wurde und die noch bei der Abfassung des bayerischen Landrechts von 1756 nach den Worten Kreittmayrs „dem alten Schlendrian zuliebe" wenigstens auf Systematik des Gesetzes Einfluß übte. Der Schutz der Gräber war in Rom vor allem durch Kriminaistrafen gesichert. Schon die Verunreinigung eines Grabes galt als schwere Sünde gegenüber den oberen und unteren Göttern und wurde entsprechend geahndet. Vollends die Beschädigung oder Entwendung von Bestandteilen des Grabes galt als Verbrechen, welches die römischen Juristen als an Schwere 5t 4*