Mannheim
Compact Memory

Der Morgen · 1929-04-01 · Heft 1 (April 1929) · p. 50

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
5 (1929-1930)
Issue
Heft 1 (April 1929)
Article
Der Gräberschutz im römischen und im älteren deutschen Reich
Date
1929-04-01
Page
50 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2895450-2895483-2895485-2899576--03420-2899669
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der Gräberschlitz im römischen und im älteren deutschen Recht Von Max Prager Wie alle Völker glaubten auch, die Römer ursprünglich an ein körperliches Fortleben der Toten an dem Orte, wo die Leiche ruhte. Der Bericht des Lucian, der Glaube Vieler sei, daß die Toten sich von den Spenden, Opfern und Mahlen wirklich nährten, welche die Überlebenden ihnen darbrachten, daß Viele Geräte, Kleider, Schmuck in der Meinung mit sich verbrennen und begraben ließen, weil sie im anderen Leben dieser Dinge bedürfen und davon Nutzen haben würden, ist bei allen Mittelmeervölkern durch die in Gräbern aufgefundenen Opfergeräte bestätigt; zugleich ist die Darbringung von Speise- und Trankopfern am Grabe des Toten als ein auf graue Vorzeit zurückgehender universaler Brauch erwiesen worden. Wie die Griechen ihre Toten euphemistisch als die „Redlichen" (%Qrjoxoi) bezeichneten, so nannten die Römer die ihrigen „die Guten" (Manes). Der ganze Totenkult der Griechen und Römer hatte die Tendenz, den Zusammenhang zwischen den Lebenden und den Toten, ununterbrochen zu erhalten. Die Wohnungen der Toten waren nicht abgeschiedene, stille, selten besuchte Ruhestätten, wie unsere Kirchhöfe, sondern sie wurden vor den Toren der Städte angelegt, wo der Strom des lebendigen Verkehrs vorbeiflutete, sowohl, wie Varro sagt, zur steten Mahnung für die Vorüberziehenden, daß auch sie einst zu dieser Ruhe gelangen würden, als zur unaufhörlichen Erneuerung des Gedächtnisses an die Abgeschiedenen. Noch in einem Gesetz des christlichen Kaisers Konstantius aus dem Jahre 357 (*• C. Theod. IX, 17) wurden die römischen Gräber als „Gebäude der Manen" bezeichnet. Erst Tribonian, der fromme Redaktor der justinianischen Gesetzessammlung, vertauschte diese an- 50

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.