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Der Morgen · 1929-04-01 · Heft 1 (April 1929) · p. 23

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
5 (1929-1930)
Issue
Heft 1 (April 1929)
Article
Die jüdisch-christliche Mischehe
Date
1929-04-01
Page
23 (sequence 6)
Language
German
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Die jüdisch-christliche Mischehe setzes, sollte sie die Frage glatt verneinen, dann war die sehnlichst erwartete Einbürgerung der Juden gefährdet. Sie half sich mit einer gewundenen Erklärung: „Ehen zwischen Israeliten und Christen, welche den Gesetzen des Zivilkodex gemäß vollzogen sind, sind bürgerlich verpflichtend und gültig und, obwohl sie nicht fähig sind mit den religiösen Formen bekleidet zu werden, sollen sie doch ein Anathem nicht nach sich ziehen". Die Antwort, die 1807 von dem franzosischen Synhedrin bestätigt wurde, ist schon von S. Holdheim als ausweichend erkannt worden. Die Frage war ja nicht nach der bürgerlichen Gültigkeit, sondern nach der religiösen gestellt. Im Kommissionsberichte wurde denn auch viel deutlicher gesagt, daß die religionsgesetzliche Anerkennung einer Mischehe zwischen Juden und Christen versagt werde, daß aber die in einer Mischehe lebenden Juden als Glaubensgenossen anerkannt werden. Die erste Rabbinerversammlung, die 1874 in Braunschweig tagte, hatte über einen Antrag Ludwig Philippsons zu beraten, der dahinging, daß die vom Pariser Synhedrin dem Kaiser Napoleon erteilten Antworten bestätigt werden sollten. Die Frage, die uns hier beschäftigt, wurde dabei so formuliert: „Kann eine Jüdin einen Christen heiraten und eine Christin einen Juden? oder will das Gesetz, daß die Juden sich untereinander heiraten? Antwort: Die Verheiratung mit Christen ist nicht verboten." Frage und Antwort in dieser Fassung beweisen, daß der Versammlung der Beschluß des Synhedrin nicht im Wortlaut vorgelegen haben kann. Die Rabbinerversammlung kam nach einer kurzen Debatte zu dem Beschluß: die Ehe eines Juden mit einer Christin, die Ehe mit Angehörigen monotheistischer Religionen überhaupt ist nicht verboten, wenn den Eltern von den Staatsgesetzen gestattet ist, die aus solcher Ehe erzielten Kinder auch in der israelitischen Religion zu erziehen — es wird also nicht einmal wie bei katholischen Mischehen das Versprechen hierauf von den Eltern verlangt Diese Entscheidung verstößt gegen das klare Religionsgesetz. Wenn Holdheim, der Begründer der Berliner Reformgemeinde, die Unklarheit in der Antwort des Pariser Synhedrins tadelt, so ist er ganz im Recht; er ist aber im Unrecht, wenn er in verschiedenen Aufsätzen über die Mischehe behauptet, daß diese nach dem jüdischen Religionsgesetz gestattet sei, weil die Beweggründe, aus denen die Mischehe verboten wurde, nationaler Natur seien, und also nach dem Aufgehen des jüdischen Volkes in den Völkern Europas hinfällig geworden wären. Dieser Standpunkt wurde verschiedentlich auch in der Folgezeit von Vertretern des Judentums eingenommen. Adolf Brüll empfiehlt in 23

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