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Der Morgen · 1928-12-01 · Heft 5 (Dezember 1928) · p. 512

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
4 (1928-1929)
Issue
Heft 5 (Dezember 1928)
Article
Jüdische Armengesetze der neutestamentlichen Zeit
Date
1928-12-01
Page
512 (sequence 6)
Language
German
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Paul Fiebig An dieser Geschichte sieht man, daß auch damals, wie heute, die Armenpflege mit dem Mangel an Mitteln zu kämpfen hatte. Die Geschichte ist eins der sogenannten „Vorkommnisse", die die rabbinische Literatur in großer Fülle bietet. Daß der Name des Armenpflegers genannt ist, spricht für die Geschichtlichkeit dieser Erzählung. Wenn der Name der Frau nicht genannt ist, so spricht das nicht dagegen, ebensowenig das Fehlen einer näheren Bezeichnung von Zeit und Ort. Auf alles derartige legen diese Anekdoten nur dann besonderes Gewicht, wenn es für die Geschichte selbst von wesentlicher Bedeutung ist. Daß die Zahl 7 hier erwähnt ist, entspricht der Vorliebe des rabbinischen Erzählungsstils für ganz bestimmte Angaben, insbesondere für Zahlen wie 3, 5, 7, 12. Gemeint ist dabei in unserer Sprache: eine größere Anzahl von Kindern. Die Unterredung der Dienstengel gehört ebenfalls in das Gebiet des Erzählungsstils jener Zeit und will den Gedanken dramatisch darstellen: Gott beschließt, über Leben xmd Tod des Benjamin anders zu verfügen. Die Zahlenangabe über die Verlängerung des Lebens des Benjamin schwankt in der Überlieferung zwischen 22 und 11. Auch hier liegt die Vorliebe für bestimmte Angaben vor. Nichts hindert anzunehmen, daß Benjamin tatsächlich nach seiner gefährlichen Krankheit noch eine Reihe von Jahren gelebt hat und man darin eine besondere Anerkennung Gottes für ihn sah. Die Untersuchung der rabbinischen „Vorkommnisse", namentlich ihres Erzählungsstiles, ist für die Erforschung der Evangelien von großer Bedeutung. 8. Wichtig ist, daß die Armenfürsorge mit offenem Blick für die Wirklichkeit des Lebens ausgeübt wird, d. h. auch mit dem Blick dafür, daß die Menschen nicht ideal sind, daß sowohl die Almosenpfleger, als die, die zu Abgaben an die Armen verpflichtet sind, als die Armen selbst mancherlei Versuchungen zu Betrug und Pflichtverletzung ausgesetzt sind. So ist denn die jüdische Armenpflege der neutestamentlichen Zeit auch hierauf aufmerksam. Tosephta Pea I, 6 ist davon die Rede, daß der Besitzer des Feldes die Pea erst am Ende des Aberntens des Feldes geben soll, und es wird dabei als ein Grund auch der angegeben, daß dadurch Betrug der Feldbesitzer ausgeschlossen wird. Es heißt: „Wegen der Betrüger: in welcher Weise (ist das gemeint)? (Antwort:) daß sie (d. h. die, die die Pea zu geben haben,) nicht etwa sagen (können): Wir haben bereits (Pea) gegeben, (während das gar nicht wahr ist). — Eine andere Erklärung: (Es soll folgender Betrug verhindert werden:) daß er nicht (etwa) zurückläßt das schöne (Getreide) und (als Pea den Armen) gibt von dem schlechten." Mehrfach spricht der Tosephtatraktat Pea auch von den Betrügereien der Armen und geht dagegen mit Strenge vor. So heißt es II,. 1: „Hat er (d. h. der Arme) einen Teil der (ihm zustehenden) Pea genommen und (ihn) auf das Übrige (d. h. die andere Pea) geworfen, (um sich auf diese Weise noch mehr Pea anzueignen und sie den anderen Armen zu entziehen), so gehört ihm (zur Strafe) davon überhaupt nichts." Besonders lehrreich ist IV, i4: „Wer sein Auge blind macht (d. h. Blindheit vortäuscht oder sich selber auf 512

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