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Der Morgen · 1928-12-01 · Heft 5 (Dezember 1928) · p. 490

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Journal
Der Morgen
Volume
4 (1928-1929)
Issue
Heft 5 (Dezember 1928)
Article
Der Kampf der russischen Juden um die Menschenrechte
Date
1928-12-01
Page
490 (sequence 2)
Language
German
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M. Wischnitzer wir in dieser Periode vorfinden, ergaben sich Hemmungen zur restlosen Durchführung der zugesicherten Rechte. Die Juden sind in Polen wie im Westen servi camerae, d. h. die von ihnen erhobenen Steuern fließen unmittelbar der königlichen Schatulle zu, weshalb auch der König allein über sie zu entscheiden hat Aber im polnischen Ständestaat müssen die Juden sozial eingeordnet werden und so werden sie neben die gleichzeitig einwandernden deutschen Kolonisten gestellt, deren Freiheiten durch das Magdeburger Recht verbrieft werden. Diese Parallelstellung bedingt die Defensivhaltung der Juden gegenüber der deutschen, resp. der aufsteigenden einheimischen Stadtbevölkerung. Jedes vom König empfangene Privileg muß erst noch im Kampfe mit den Munizipalitäten neu errungen, und bei jedem Thronwechsel von der obersten Gewalt neu bestätigt werden, um faktische Gültigkeit zu erlangen und zu behalten. In Litauen, das sozial weniger differenziert war, wirkt sich die der polnischen angeglichene Gesetzgebung betreffend die Juden freier aus. Kein straff organisierter Bürgerstand machte ihnen dort zunächst ihre Privilegien streitig. Vom i5. Jahrhundert ab wird die Rechtslage der Juden entscheidend beeinflußt durch einen neuen Faktor — den Sejm, die gesetzgeberische Versammlung der Schlachta, welche die königliche Gewalt einzuschränken sucht Diese Kräfteverschiebung zugunsten des feudalen Grundbesitzes macht sich zunächst geltend in der Einschränkung des jüdischen Grundbesitzes (1496). Im 16. Jahrhundert verfolgt außer Adel und Bürgertum auch die Geistlichkeit die Politik der wirtschaftlichen Verdrängung der Juden. Der Sejm verbietet den Juden das Pachten staatlicher Einnahmen. Die Magistrate erklären die Handelsfreiheit der Juden für nichtig, worauf der Sejm sich beeilt, dem Handelsverbot Allgemeingültigkeit zu verleihen. Das Kirchenkonzil von Petrikau (i538) ersucht den König, den Juden den öffentlichen Handel zu verbieten. Die Großschlachta steht in diesem vereinten, organisierten Auftreten der Stände gegen die Juden etwas abseits, denn sie beginnt nun die wirtschaftliche Funktion der jüdischen Pächter zu würdigen, und siedelt einen Teil der Judenheit auf ihren Gütern an, wodurch sie beträchtliche Steuereinnahmen dem König entzieht, um sie selber einzustecken. Trotzdem ist sie nicht imstande, diese Steuerquelle zu schonen, wenn sie dies auch möchte. Denn inzwischen ist die Kleinschlachta soweit erstarkt, daß sie auf dem Sejm zu Worte kommt und das Verbot des jüdischen Dorfhandels durchsetzt Von den wirtschaftlichen Rechten der Juden, die ihnen die königlichen Privi- 490

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