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Der Morgen · 1928-12-01 · Heft 5 (Dezember 1928) · p. 457

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Journal
Der Morgen
Volume
4 (1928-1929)
Issue
Heft 5 (Dezember 1928)
Article
Die Rassenfrage in ihrem Verhältnis zu Religion und Recht
Date
1928-12-01
Page
457 (sequence 13)
Language
German
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Die Rassenfrage in ihrem Verhältnis zu Religion und Recht Gericht wenden mußten. Auf diese Weise machte man den Juden gewisse rechtliche Zugeständnisse, um sie dann als Geldleiher und Steuerzahler um so mehr ausnützen zu können. Das entsprach so wenig der Idee eines wahren Rechtes, daß man vielmehr die fürchterlichsten Dinge dafür eintauschte: das Volk sah in dem Juden den rechtlich besser gestellten reichen Ausbeuter — während es in Wirklichkeit meist die geldbedürftigen Städte und Fürsten waren, die den Juden ausbeuteten — und das Volk sammelte seinen Zorn an, der sich dann, besonders bei Notzeiten, Pestilenz, Hunger und Krieg, in Pogromen entlud. So kann man durch die ganze Geschichte des Abendlandes hindurch verfolgen, wie die Juden unter ein Sonderrecht gestellt werden, das ihnen, auch wenn es angeblich Vorteile brachte, nur schädlich war, und das darum natürlich auch der Gesamtheit schädlich war. Man hat hier eine ungeheure Schuld gegenüber der majestätischen Idee des Rechtes und gegenüber der Idee der Religion, die es immer auch mit der Wirklichkeit zu tun hat, auf sich geladen. Und unsere Aufgabe ist es, dies zu sühnen — wenigstens für alle die, die wissen, was geschichtliche Verantwortung ist Ehe wir nach Wegen dazu suchen, seien noch einige Dinge aus der Zeit kurz vor der Judenemanzipation wiedergegeben. Die Freizügigkeit war dem Juden aufs äußerste beschränkt, Ackerbau, Landerwerb, Soldatwerden ist ihm untersagt Das 1781 erschienene Buch von Dohm „Über die bürgerliche Verbesserung der Juden" gibt bezeichnende Bilder. Wenn ein Jude von dem einen der etwa 3oo deutschen Staaten in den andern kam, oft auch nur in eine andere Stadt innerhalb desselben Landes, so mußte er dieselbe Steuer entrichten, die für die Einfuhr von Vieh festgesetzt war. Der Philosoph Moses Mendelssohn mußte 1776 bei seinem Einzug in Dresden den Leibzoll nach der für einen' „polnischen Stier" festgesetzten Taxe zahlen. Nach der sächsischen Judenordnung von 1746 konnten die Juden nur unter sehr lästigen Bedingungen und in begrenzter Zahl in den Städten wohnen. Sie durften kein Bethaus besitzen und mußten ihre Gebete unauffällig in Privathäusern verrichten. Es war ihnen verboten, Häuser zu erwerben, Handel und Gewerbe zu treiben; nur der Handel mit alten Kleidern und das Wechselgeschäft war ihnen erlaubt In zwei Nachträgen (bis 1773) wurden diese Bestimmungen noch verschärft Wer bei sich Stammesgenossen, die kein Wohnrecht hatten, beherbergte, wurde von der Polizei gefaßt Das Schutzgeld, das jeder zu zahlen hatte, wurde bis zu der enormen Summe von 70 Talern für jeden Familienvater, von 3o Talern für dessen Frau und 5 Talern für jedes Kind jährlich 457

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