Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 4 (1928-1929)
- Issue
- Heft 5 (Dezember 1928)
- Article
- Die Rassenfrage in ihrem Verhältnis zu Religion und Recht
- Date
- 1928-12-01
- Page
- 456 (sequence 12)
- Language
- German
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Hans Hartraann nur dazu, um die Steuerschraube anzuziehen. In jeder Weise, zumal in besonderen Zeiten, etwa in Kriegen, wurde alles nur Mögliche herausgepreßt,, das Recht wurde als Regal an die Lehensherren verpfändet, die es noch ärger trieben, und es bildete sich ein im tiefsten Sinne unwürdiges System heraas, wonach die Juden von den Fürsten nur „gehalten" wurden, um den amtlich genehmigten Wucher an der Bevölkerung im größten Ausmaße zu üben und dann ihres Geldbesitzes auf angeblich legalem Wege wieder beraubt zu werden. Auf zwei Gebieten besaßen die Juden eine besondere Rechtsstellung: Pfandrecht und Gerichtsstand. Während nach älterem deutschem (auch nach römischem) Rechte der Besitzer gestohlenen Gutes, das er etwa käuflich erworben hatte, dasselbe dem ursprünglichen Besitzer ohne Entschädigung zurückgeben mußte, brauchte es der Jude nur gegen Erstattung der Kaufsumme zu tun. Das war eine ungeheure Gefahr; denn es war wirklich nur privilegiertes Hehlertum. In allen Festsetzungen jüdischen Rechtes, besonders im i3. Jahrhundert, kehrt dieser Grundsatz wieder. Und der Gesetzgeber ist dabei von solchem Mißtrauen erfüllt, daß der Grundsatz nicht galt bei kirchlichen Geraten und bei blutigen oder nassen Kleidern (den letzteren, weil sie dem Verdacht ausgewaschener Blutflecke Raum ließen). So haben die angeblichen Vertreter des Christentums die Angehörigen der anderen Rasse in eine Atmosphäre hineingestoßen, in der sie moralisch unterzugehen drohten und sie sind Schuld an den unerquicklichen Folgen, die sich dann durch die Jahrhunderte hinziehen. Und auch noch an eine für das Judentum sehr empfindliche Sache wurde in diesem Zusammenhang gerührt; denn man schob möglichst den Juden den Eid über die Höhe der Kaufsumme zu und umgab diesen mit allen möglichen, immer mehr entwürdigenden Gebräuchen. — Daß es sich darum handelte, eine göttliche Rechtsordnung zu entwickeln oder, wie es dem augustinischen Prinzip der mittelalterlichen Kirche entsprochen hätte., einen Grottesstaat in den Weltstaat hineinzubauen, davon findet man in der Praxis kaum eine Spur. Ein ähnliches Urteil müssen wir fällen, wenn wir an den Gerichtsstand der Juden denken. Während man sie von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausschloß und sie überhaupt als Menschen zweiter Klasse ansah, gab man ihnen (wie übrigens auch anderen Ständen) das Privileg eigener Gerichtsbarkeit in allen Zivilsachen. Ja man suchte sie als die einzigen Besitzer von Geldmitteln, die man ihnen oft auf dem Wege der Zwangsanleihe abnahm, so an die Stadt oder an das betreffende Land zu fesseln, daß auch christliche Stadtbewohner bei Streitigkeiten mit Juden sich an das jüdisch-synagogale 456