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Der Morgen · 1928-12-01 · Heft 5 (Dezember 1928) · p. 455

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Journal
Der Morgen
Volume
4 (1928-1929)
Issue
Heft 5 (Dezember 1928)
Article
Die Rassenfrage in ihrem Verhältnis zu Religion und Recht
Date
1928-12-01
Page
455 (sequence 11)
Language
German
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Die Rassenfrage in ihrem Verhältnis zu Religion und Recht des Fremden (ger) angedroht wird („er wird dir leihen, du aber wirst ihm nichts zu leihen haben") schließt, daß der Fremde nicht „Nächster" seL Die Rechtlosigkeit fremder Rassen oder Stamme ist in der Weltgeschichte häufig. Wie unendlich entfernte sich das öffentliche Leben von jenem altägyptischen Geiste, der sich auf Inschriften der Isissäule findet: „Ich Isis bin die Königin aller Länder; ... und was ich zum Gesetz erhoben, kann niemand lösen". In dem auf der Insel Andros aufgefundenen Hymnus erscheint sie wiederum als erste Gesetzgeberin und Ursprung alles Rechts: „Was des hochgesinnten Königs Sinn im Geiste erkennt, das stammt von mir, der Gesetzgeberin der Sterblichen, und das wird keine Zeitdauer zu verdunkeln vermögen". „Den Menschen habe ich zuerst das Wagnis, über das Meer zu segeln empfohlen, und der Rechtspflege Kraft verliehen ... Des Krieges Leiden und Not habe ich gebannt, und die königliche Gewalt, die bereichernde, rechtgründende zu Ruhm erhoben". Bachofen verwendet diese Stellen zur Beleuchtung seiner Theorie vom Mutterrecht („Der Mythus von Orient und Occident"), uns scheint besonders diese tiefinnerliche Verbindung des Schöpferisch-Religiösen und des Rechtes bedeutsam zu sein. Wie verantwortungsvoll klingt dies alles! Und was ist dann später aus dem Recht geworden! Die Engländer haben jahrelang die Tasmanier, ohne daß diese Widerstand leisteten, abgeschossen; als diese sich schließlich doch zum Widerstand aufrafften, beschleunigte das ihren Untergang. Die Kolonisten haben also einfach ihr Faustrecht zur Erledigung einer ihnen unbequemen Rasse angewandt. Wie viele Völker stellten andere Rassen, die ihnen Untertan wurden, unter ein Ausnahmerecht, und wie oft ist unter dem Anschein, man wolle eine einheitliche nationale Kultur schaffen, das Recht der Minderheiten gebeugt worden. Man kann an die deutsche Ostmarkenpolitik oder an die italienische Politik! in Südtirol denken. Man wollte die andere Rasse treffen, die im Grunde doch ebensogut Mischrasse war wie die eigene und in der nur andere Elemente überwiegen. Das anschaulichste Beispiel für die Beugung des Rechtes aus Rassegründen ist und bleibt natürlich das Schicksal der Juden. Man denke an die im Gefolge der Kreuzzüge mit ihren rechtlichen Ausartungen auftretende Rechtsform der „Kammerknechtschaft". Diese bedeutete ursprünglich ohne üblen Beiklang die Abgabenpflicht an die königliche Schatzkammer, wofür der König den an sich rechtlosen Fremden den besonderen „Königsschutz" angedeihen ließ. Aber was ist daraus geworden? Man benützte diese „Kammerknechte" mehr und mehr 455

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