Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 4 (1928-1929)
- Issue
- Heft 5 (Dezember 1928)
- Article
- Die Rassenfrage in ihrem Verhältnis zu Religion und Recht
- Date
- 1928-12-01
- Page
- 454 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2895450-2895475-2895481-2899259--03128-2899329- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Hans Hartmann treide, öl und Wein auch dem Fremdling zugute kommen soll, ja, nach 26, 12 soll sogar der in jedem dritten Jahre abzugebende Zehnte auch dem Fremdling mitgehören. Also die Juden zahlen eine Steuer, die den Fremden Brot gewähren soll! So weit sind wir heute nicht mehr. Auch der Prophet Jeremias sagt (22, 3), man solle Fremdlinge nicht bedrängen. Das Bundesbuch, welches das Zivilgesetz enthält und auch bei den kriminalrechtlichen Partien deutlich den religiösen Hintergrund zeigt, ist vom gleichen Geiste erfüllt „Einen Fremdling sollt ihr nicht übervorteilen und bedrücken. Seid ihr doch selbst Fremdlinge gewesen in Ägypten." (IL Mose 22, 20 und 23, 9). Schön zusammengefaßt ist das Wesen dieses Geistes im V. Buch 1, 16: „Verhört eure Volksgenossen und fällt gerechte Urteile, sei es daß jemand mit einem seiner Volksgenossen oder mit einem Fremdling einen Streit hat". Das Wort „ger" bezeichnet allerdings nach der gewöhnlichen Meinung den in einem andern jüdischen Stamme niedergelassenen Fremden, aber es ist gar kein Zweifel, daß nach all den andern Zeugnissen diese Rechtssätze auch für den außerhalb der kultischen Gemeinschaft stehenden Nicht-Juden gelten. Hören wir noch 27, 19: „Verflucht ist, wer das Recht von Fremdlingen, Waisen oder Witwen beugt". Das Recht der Fremden ging sogar nach III. Mose 2 5, 47 so weit, daß ein Fremder reich werden und der Jude daneben verarmen, ja sogar sich einem Fremdling oder Beisassen oder einem Abkömmling aus der Sippschaft des Fremdlings verkaufen darf (und dann womöglich ausgelöst werden soll). Im ganzen jüdischen Recht gibt es bekanntlich noch offene Fragen, vor allem, inwieweit manche soziale und humane Bestimmungen durchgeführt wurden, aber schon ihre Kodifizierung bedeutet etwas: denn es ist damit der Idealzustand geschildert, dem man als ganzes Volk zustrebt Und dann scheint mir das innere Verhältnis zu dem Stammesfremden auch noch recht ungeklärt. Manchmal ist der Gegensatz im Empfinden fundamental, nach V. Mose 11\, 21 darf der „ger" das „Aas" (d. h. das gefallene oder von wilden Tieren zerrissene, also nicht geschächtete Stück Vieh) essen, nach III. Mose 17, i5 muß sich der „ger", der da wohl als Proselyt, als zukünftiger Jude, angesehen wird, ebensogut reinigen wie der Landeseingeborene. Jedenfalls kann man nach all dem nicht verstehen, wie ein christlicher Forscher aus der Tatsache, daß man den Ausländer (also nicht den „ger") als Schuldner drängen darf (V. Mose i5, 3) und daß bei Nichterfüllung des Gesetzes die wirtschaftliche Übermacht 454