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Der Morgen · 1928-12-01 · Heft 5 (Dezember 1928) · p. 447

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Journal
Der Morgen
Volume
4 (1928-1929)
Issue
Heft 5 (Dezember 1928)
Article
Die Rassenfrage in ihrem Verhältnis zu Religion und Recht
Date
1928-12-01
Page
447 (sequence 3)
Language
German
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Die Rassenf rage in ihrem Verhältnis zu Religion und Recht Neger wegen der Farbe und des kulturellen Empfindens als andere Rasse empfindet, ihm aber in Sprache, Religion und — theoretisch wenigstens — Recht, Gleichberechtigung einräumt Es kann aber auch sein, daß der Deutsch- Völkische den Polen oder Juden als fremdrassig empfindet und sie beide unter Ausnahmerecht stellen will, wobei er dem Polen gleiche Religion, aber andere Sprache, dem Juden andere Religion, aber gleiche Sprache zugesteht Der Begriff der Rasse ist also, wie wir sehen, nicht für alle Fälle festliegend, sondern er ist dynamisch, ein Grenzbegriff und erweist seine Richtigkeit in der Anwendung auf den konkreten einzelnen FalL Dabei ist die Reaktion eines Volkes auf die „fremde" Rasse in jedem Falle sehr typisch für seinen eigenen Charakter. Der Osten reagiert gegen die Juden mit Progromen, weil man politische Ablenkung für die Volksseele braucht, aber die Juden wirtschaftlich nötig hat Deutschland reagiert mit gesellschaftlicher und „rassischer" Ächtung, weil man sich für die Stärke der Juden auf intellektuellem und weithin auf finanziellem Gebiete anderweitig schadlos halten will (man beweist also damit im Grunde nur eine schwere innere Unsicherheit und Mangel an jenem Selbstvertrauen, das nicht auf brutale, sondern auf geistige Macht begründet wäre). Der Westen, der kein eigentliches antisemitisches Problem kennt, ordnet die positiven Eigenschaften der Juden einfach dem Volksganzen ein, ohne sich um die negativen mehr zu kümmern als bei andern Volksgenossen. Diese verschiedene Reaktion auf die „fremde" Rasse hängt eng damit zusammen, daß der östliche Mensch dem Ewigen und damit der Idee der Einheit am nächsten ist, der deutsche dagegen an einem Überbewußtsein des Rassenkomplexes leidet, während für den westlichen die Zugehörigkeit zu Volk und Nation so selbstverständlich ist, daß sie sich diese nicht immer erst am Gegensatz zu einer anderen Rasse klar machen müssen. Wir glauben nun zur begrifflichen Vorbereitung nur noch sagen zu müssen, daß für die heutige praktische Politik fremde Rassen wesentlich in dreierlei Form zum Problem werden, nämlich als Sklavenvolk wie die Neger nach dem prakitschen Recht der Amerikaner, als Kolonialvolk wie die Inder oder Chinesen und als nationale Minderheit, wie wir sie in fast allen europäischen Staaten haben. * * * . Damit können wir nun die Frage prüfen, wie die Abhängigkeit der Religion und die Abhängigkeit des Rechtes von der Rasse in der Geschichte und in unserem grundsätzlichen Denken sich ausnimmt 447

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