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Der Morgen · 1928-02-01 · Heft 6 (Februar 1928) · p. 635

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Journal
Der Morgen
Volume
3 (1927-1928)
Issue
Heft 6 (Februar 1928)
Article
Politik und Moral
Date
1928-02-01
Page
635 (sequence 5)
Language
German
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Politik und Moral dermaleinst zu lohnen gedenken. Das eine Junge will die Mutter in der Krankheit pflegen, das andere im Alter für sie sorgen, ein drittes will ihr die schönsten Blumen herbeiholen; das alles läßt die Vogelmutter nicht gelten und läßt die Küchlein ins Meer fallen. Nur das letzte antwortet: ich will an meinen Kindern dasselbe tun, was du an uns tust. Die Antwort gefällt der Alten und sie läßt das Vöglein am Leben. % Von solcher Auffassung der Dankbarkeit ausgehend, könnte diese Tugend in der Tat ein starkes und edles Band zwischen den Völkern ebenso wie zwischen den Individuen werden. Allein schon, daß sie gefordert wird, beweist, daß die Lehre von dem Amoralismus des Staates geneigt ist, bedeutende Konzessionen zu machen — wenn es dem Stärkeren frommt Wollte man diese Lehre folgerichtig durchführen, so käme man zu den seltsamsten Widersprüchen. Manche Staaten sind durch eine Personal- oder Real-Union nach außen hin zu einer Einheit zusammengefaßt, während jeder eine selbständige und unabhängige Regierung besitzt. Kommt es zwischen diesen einzelnen Regierungen infolge eines Interessengegensatzes zum Streit, so darf dieser nur nach den strengsten Forderungen des Rechtes und der Moral ausgefochten werden, gleich wie ein Streit zwischen zwei Privatleuten oder zwischen zwei Städten desselben Landes. Denn der Amoralismus gilt ja nur in den internationalen, auswärtigen Beziehungen der Völker untereinander. Es kann aber vorkommen, daß solche Staaten das sie einende Band ohne Krieg lösen und schiedlich friedlich auseinandergehen, um fortab gesondert nebeneinander ihre Wege zu wandeln. Von diesem Augenblick ab wären sie in ihren gegenseitigen Beziehungen nicht mehr an das Moralgesetz gebunden. Der Amoralismus tritt seine Herrschaft über sie an. Solange Schweden und Norwegen (in einem gewissen Sinne auch Österreich und Ungarn) durch die Person des gemeinsamen Monarchen zu einem einheitlichen Staatswesen nach außen hin verbunden waren, mit einem gemeinsamen Ministerium des Äußeren und einem gemeinsamen Konsularkorps, durften die Regierungen der beiden Staaten sich gegenseitig nicht belügen, betrügen, treulos behandeln, übervorteilen, vergewaltigen. Von dem Moment an, da sie übereingekommen sind, diese Gemeinsamkeit zu lösen und Norwegen sich einen eigenen König erwählt, ist ihnen das alles nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten, ja unter Umständen - zur heiligen Pflicht geworden, wenn es der Vorteil des einen oder des anderen Staates erfordert 41* 635

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