Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- Heft 6 (Februar 1928)
- Article
- Bodenrecht und Bibel
- Date
- 1928-02-01
- Page
- 627 (sequence 8)
- Language
- German
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Bodenrecht und Bibel Jobeljahr nirgends in der von der Bibelkritik geforderten Weise einer Zeitangabe verwenden. Eng verknüpft mit der für das Jobeljahr gebotenen Rückkehr des Grundbesitzes an den ursprünglichen Eigentümer war auch der Schuldenerlaß. Daß dieser Schuldenerlaß bis in die Zeit des zweiten Tempels hinein geltendes Gesetz war, erhellt aus der von dem berühmten Lehrer Hillel getroffenen Einrichtung des Prusbel. In jenen unruhigen Zeiten fanden Darlehenssucher, insbesondere in den letzten Jahren einer Jobelperiode, nur schwer Geldgeber, weil diese befürchten mußten, bei Eintritt des Jobeljahres würden ihre Ansprüche verjähren, ehe die Rückzahlung erfolgt sei. Um den Geldbedürftigen zu helfen, traf Hillel mit Zustimmung des Synhedrion jene Einrichtung des PrusbeL Der Gläubiger übertrug seine Ansprüche vor Eintritt des Erlaßjahres dem Gericht und hierdurch wurde die Annullierung des Anspruches vermieden. Auf die Gründe, aus denen diese Anordnung in jener Zeit der Unruhe und kriegerischen Verwicklungen religiös zulässig erschien, kann hier nicht naher eingegangen werden. Wir führen sie hier nur an als Beweis, daß auch noch in jener Periode im Bewußtsein des Volkes wie im praktischen Leben die Jobelinstitution lebendig und wirksam war. In diesem Zusammenhang ist noch auf eine Bestimmung hinzuweisen, die bisher, trotz der vielfachen Darstellungen des sozialen Inhaltes der biblischen Gesetzgebung, soweit dem Verfasser bekannt, völlig unbeachtet blieb, die aber in der Zeit der Grünflächen und Gärtenstädte besondere Erwähnung verdient Leviticus 35, 2 heißt es: „Verpflichte Israels Söhne, daß sie den Leviten von dem Erbe ihres Besitzes Städte zum Wohnen geben; und ein Weichbild (Migrosch) zu den Städten, zu ihrer Umgebung gebt den Leviten. Es seien ihnen die Städte zum Wohnen; deren Weichbild sei für ihr Vieh, für ihre Habe und ihren Lebensbedarf." „Das Weichbild der Levitenstädte sei von der Stadtmauer iooo Ellen im Umkreis." Leviticus 35, 5 fügt zu diesem, iooo Ellen im Durchmesser haltenden Umkreis (Migrosch) eine weitere, den Migrosch umschließende Fläche, ebenfalls iooo Ellen im Durchmesser haltend, hinzu. In diesem Raum liegen Felder, Weinberge usw. Das Stadtbild ergibt also drei konzentrische Kreise: 1. die eigentliche Stadt, 2. den Umkreis (Migrosch). 3. die Außenzone. 627