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Der Morgen · 1928-02-01 · Heft 6 (Februar 1928) · p. 626

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Journal
Der Morgen
Volume
3 (1927-1928)
Issue
Heft 6 (Februar 1928)
Article
Bodenrecht und Bibel
Date
1928-02-01
Page
626 (sequence 7)
Language
German
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M. A. Loeb beherrschtes besitzloses allen Entbehrungen preisgegebenes Proletariat sollte ausgeschlossen sein. Sind diese, das Jobeljahr bestimmenden Gesetze im Lande Israel je ausgeführt worden? Die Bibelkritik verneint diese Frage. Sie schließt folgendermaßen :. Wäre die Rückgabe aller in einer Jobelperiode verkauften Grundstücke jemals ausgeführt worden, so hätte das eine soziale Revolution bedeutet. Eine solche Umwälzung hätte unfehlbar im jüdischen Schrifttum ihren Niederschlag finden müssen. Die Zeitrechnung, wie sie sonst an außergewöhnliche Ereignisse, Erdbeben, Überschwemmungen usw. anknüpft, hätte auch zu diesem Ereignis irgendeine Beziehung gefunden. Das Fehlen einer solchen Angabe beweise also, daß die Institution des Jobeljahres nie praktische Wirksamkeit gewonnen hat Dieser Schluß ist falsch. Es wird dabei eine Bestimmung übersehen, die als Ergänzung des Jobel dienende „Geulah'\ Sie lautete in aller Kürze dahin, daß es auch innerhalb der Jobelperiode den Verwandten des Verkäufers freistand, den verkauften Boden einzulösen, und zwar ist diese Einlösung Pflicht So heißt es Levitikus 25, V. 25: „Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Grundbesitze verkauft, so kommt sein Annehmer, der ihm der Nächste ist, und löst den Verkauf seines Bruders ein." Für die Wirksamkeit dieser Bestimmung der Geulah finden wir im biblischen Schrifttum eine ganze Reihe von Beispielen. Am bekanntesten ist die Stelle: Ruth, Kapitel 4, Vers 3 und folgende, wo Boas das von Elimelech verkaufte Feld einlöst Ferner Jeremias, Kapitel 32, Vers 9 und folgende, wo der im Gefängnis befindliche Prophet von seinem Vetter Chananel das zu Anatoth im Stamme Benjamin liegende Feld auf Grund des Wiedereinlösungsrechtes erwirbt Von besonderem Interesse sind die Einzelheiten über Kaufbrief, Zeugen, Siegel, Aufbewahrung des Kaufbriefes usw., die uns hier gegeben werden und die beweisen, daß sich für dieses Wiedereinlösungsrecht ganz bestimmte Formen herausgebildet hatten. Wurde aber nach dieser Vorschrift der Geulah allgemein gehandelt, und wir haben nach den obigen Proben allen Grund, das anzunehmen, so konnten im Jobeljahr nur die an Zahl geringen Grundstücke in die Hand der ursprünglichen Besitzer zurückgelangen, für die das Auslösungsrecht in der langen Periode von 5o Jahren nicht ausgeübt worden war. Diese wenigen Fälle konnten aber eine soziale Umschichtung in keiner Weise herbeiführen. Es ist daher begreiflich, daß die biblischen Quellen das 626

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