Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- Heft 6 (Februar 1928)
- Article
- Bodenrecht und Bibel
- Date
- 1928-02-01
- Page
- 625 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Bodenrecht und Bibel „Nach der größeren ZaM der Jahre sollst du den Kaufpreis mehren, je nach der geringeren Zahl der Jahre den Preis mindern, denn eine Anzahl Ernten verkauft er dir." Eine Begründung und Bekräftigung bringt Vers 23: „Und das Land soll nicht verkauft werden auf ewiglich (wörtlich: zu starrer Aneignung), denn mein ist das Land, denn Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir." Mit diesen lapidaren, gleichsam in Granit gemeiselten Sätzen ist die Grundlage geschaffen für ein Bodenrecht, das sich gleich weit entfernt halt von der Scylla des Kommunismus, der Ausschließung des individuellen Einzelbesitzes, wie von der Charybdis schrankenloser Latifundienbildung. Die Jobelperiode umfaßte 5o Jahre. Daß in einem solchen Zeitraum persönliche Tüchtigkeit bezw. Untüchtigkeit, Schicksalsschläge wie Krankheit, Tod, Mißernten usw. Veränderungen im Besitz hervorbringen, war unausbleiblich. Sollte trotzdem die soziale Gliederung, wie sie bei der Besitznahme des Landes geschaffen wurde, auf die Dauer erhalten bleiben, so mußte eben das Jobcljahr die Kraft besitzen, alle in der vorausgegangenen Periode eingetretenen Besitzveränderungen auszulöschen imd den ursprünglichen Besitzstand wieder herzustellen, wie dies durch die oben wiedergegebene Bestimmung geschah. Dabei war noch ein anderes Problem zu lösen. Wie sollen jene ihr Leben fristen, die zu Anfang oder Mitte einer Jobelperiode ihr Besitztum durch Schicksalschläge herzugeben gezwungen sind? Auch für diese trifft das Gesetz Vorsorge. Der Zehnte jeglichen Ertrages ist in jedem Jahre an die Armen zu geben. Auf dem Felde müssen die Ecken stehen bleiben, Körner, die zu Boden fallen, dürfen nicht aufgelesen werden. „Und wenn ihr die Ernte eures Landes schneidet, sollst du die Ecke deines Feldes nicht mit fortnehmen und Nachlese deines Schnittes sollst du nicht halten, dem Armen und dem Fremdling sollst du sie lassen." Numeri 2 3. 12. (er. Numeri 19. 9. und 10.) So sehen wir hier ein fest gefügtes, geschlossenes System vor uns, völlig geeignet in einem reinen Agrarstaat, wie es das Palästina der vorchristlichen Zeit war, ein Volk vor den Gefahren des unbeschränkten Reichtums, wie vor dem Niedergang in Armut und Verschuldung zu bewahren. Die Zweiteilung der Nation in eine herrschende, im Überfluß lebende Kaste und in ein von ihr 625