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Der Morgen · 1928-02-01 · Heft 6 (Februar 1928) · p. 624

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Journal
Der Morgen
Volume
3 (1927-1928)
Issue
Heft 6 (Februar 1928)
Article
Bodenrecht und Bibel
Date
1928-02-01
Page
624 (sequence 5)
Language
German
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M. A. Loeb kläglich, und Flürsheim kehrte enttauscht nach Europa zurück. 1896 ging Flörsheim wieder nach England, zwei Jahre später nach Neuseeland, um dort, auf jungfräulichem Boden, für seine Währungstheorie zu werben. Nach mancherlei Irrfahrten kehrte er 1911 als ein gebrochener, den Todeskeim in sich tragender, müder. Mann nach Deutschland zurück. Er nahm seinen Wohnsitz in Berlin, wo er ein Jahr später starb. Sein Name wird in der deutschen Bodenreformbewegung und weit darüber hinaus unvergessen bleiben. Ohne die Verdienste seiner Nachfolger in der Leitung des Bodenreformbundes, Heinrich Freese und Adolf .Damaschke, zu verkleinern, muß man doch anerkennen, daß es Flürsheim war, der der Bodenreform in Deutschland die feste theoretische Grundlage schuf, auf der sie später, durch die unermüdliche organisatorische Arbeit Damaschkes, zu ihrer heutigen Ausdehnung und Bedeutung gelangen konnte. IL Das altjüdische Bodenrecht findet seine Grundlage im Pentateuoh. Nach der Eroberung Palästinas soll Josuah das Land den einzelnen Stämmen, innerhalb dieser den einzelnen Familien, nach der Kopfzahl ihrer Angehörigen zuteilen. Dieses der Einzelfamilie zugewiesene Erbteil galt es, vor dem Verlust durch Verkauf, Verarmung, Verschwendung usw. zu bewahren; es geschieht durch die Institution des „Jobel". „Und ihr heiligt das fünfzigste Jahr und ihr verkündet Freiheit im Lande ollen seinen Bewohnern. Ein Heimbringer (Jobel) ist es und ein solcher soll es Euch sein und ihr kehret jeder zurück zu seinem Grundbesitz und jeder kehrt zu seiner Familie zurück!" Numeri 2 5. 10. „In diesem Heimbringerjahr kehrt ihr jeder zu seinem Grundbesitz zurück." Numeri 2 5. i3. (Diese Wiederholung dehnt nach der Tradition die Rückgabe auch auf den Fall der Schenkung aus.) Die folgenden Verse i4—16 regeln die Art des Verkaufes, wie dieser eich innerhalb einer Jobelperiode zu vollziehen hatte. „Und wenn ihr einen Verkauf an den Nächsten vollzieht, oder erwerbt aus der Hand des Nächsten, sollt ihr einander nicht übervorteilen." „Nach Zahl der Jahre seit dem Jobel sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach Zahl der Ertragsjahre soll er dir verkaufen." 624

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