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Der Morgen · 1928-02-01 · Heft 6 (Februar 1928) · p. 584

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Journal
Der Morgen
Volume
3 (1927-1928)
Issue
Heft 6 (Februar 1928)
Article
Staat, Recht und Judentum
Date
1928-02-01
Page
584 (sequence 10)
Language
German
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1 M. Eschelbacher und beurteilt werden", verordnete Kaiser Heinrich IV. für die Speyerer und etwas später für die Wormser Juden, und Friedrich II. dehnte 1236 dieses Privilegium auf sämtliche deutschen Juden aus. In den anderen europäischen Ländern war der Verlauf der Dinge ebenso wie in Deutschland. Ein großer Teil der mächtigen jüdischen Geistesarbeit im Mittelalter und in der Neuzeit war daher der Ausbildung und Entwicklung eines besonderen jüdischen Zivilrechts auf der Grundlage von Bibel und Talmud gewidmet Als im 16. Jahrhundert das jüdische Religionsgesetz im Schulchan Aruch zusammengefaßt wurde, wurden darin nicht nur die Bestimmungen über den Gottesdienst und die Feste, über Sabbat und Speisegesetze kodifiziert Vielmehr ist einer der umfassendsten unter den vier Teilen des ungeheuren Werkes, der vierte, ausschließlich der Darstellung dieses jüdischen Zivilrechts gewidmet, und im wesentlichen juristischer Natur ist auch der dritte, der vorzugsweise das Eherecht behandelt Dieses große jüdische Zivilrecht hatte aber seine Gültigkeit nicht bis in die Gegenwart behauptet, denn das Judentum selber hat ihm nur subsidiäre Geltung zugeschrieben. Dina demalchusa dina! Wenn auf dem Felde des Rechts der Staat ein Gebiet regelt, so ist er damit auch für den Juden maßgebend, und das Staatsgesetz hat religiöse Verbindlichkeit Dieser Verzicht auf ein selbständiges jüdisches Recht wurde im ig. Jahrhundert von außerordentlicher Bedeutung für das Judentum. An seinen Gesetzen rein religiöser Natur, so an Sabbat und Festtag, hielt das Judentum mit eherner Kraft fest, und seine Bekenner waren zu jedem Opfer bereit, um sie gegenüber allen Mächten zu behaupten. Dagegen hat es nichts getan, um sich sein eigenes Zivilrecht oder seine eigene Gerichtsbarkeit zu erhalten. Keine Stimme wurde laut, als das oben erwähnte Preußische Edikt vom u. März 1812 die privatrechtlichen Verhältnisse der Juden der Beurteilung nach denselben Gesetzen unterwarf, die anderen preußischen Staatsbürgern zur Richtschnur dienen, als es in § 29 und ,3o der uralten jüdischen Gerichtsbarkeit ein Ende bereitete. „In Absicht des Gerichtsstandes . . . findet ebenfalls zwischen Christen und Juden kein Unterschied statt" und „In keinem Falle dürfen sich Rabbiner und Judenälteste eine Gerichtsbarkeit anmaßen." Ohne Widerspruch ist überall, nicht nur in Deutschland, die staatliche Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit anerkannt worden. Die jüngste Zusammenfassung des rabbinischen Zivilrechts, das im Jahre 1906 von dem bedeutenden russischen Rabbiner J. M. Epstein veröffentlichte großartige Werk Aruch haschulchan, macht bei vielen Bestimmungen 584

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