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Der Morgen · 1928-02-01 · Heft 6 (Februar 1928) · p. 583

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Journal
Der Morgen
Volume
3 (1927-1928)
Issue
Heft 6 (Februar 1928)
Article
Staat, Recht und Judentum
Date
1928-02-01
Page
583 (sequence 9)
Language
German
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Staat, Recht und Judentum zwischen Staat und Kirche stand, die obligatorische Zivilehe, die vom Staate geboten, von der Kirche aber nicht anerkannt wurde. III. Der Streit zwischen staatlichem und religiösem Gesetz ist nicht die Regel. Der erwünschte und meist auch erreichte Zustand ist die Friede zwischen beiden, die klare Abgrenzung ihrer Zuständigkeit Im Judentum ist ein solcher Friede durch den Grundsatz. „Dina demalchusa dina", durch die Anerkennung der staatlichen Gesetzgebung und ihres Vorranges vor der jüdischen in allen Dingen des Rechtes vorbereitet Er wurde von Samuel, wie schon erwähnt, im dritten Jahrhundert, also zu einer Zeit ausgesprochen, in der das autonome jüdische Recht schon mancherlei Verluste erlitten hatte. Insbesondere gab es damals schon seit einigen hundert Jahren kein selbständiges jüdisches Strafrecht mehr. Trotzdem blieb noch lange Zeit ein eigenes jüdisches Recht in hoher Blüte. In Urteilen und Gutachten, in Verordnungen für die jüdischen Gemeinden, in Rechtsbüchern und in Kodifikationen haben die Rabbinen des Mittelalters und der Neuzeit ein weit ausgedehntes Zivilrecht geschaffen, das bis ins neunzehnte Jahrhundert in Deutschland in praktischer Anwendung stand und in Rußland bis an die Schwelle der Gegenwart angewendet wurde, vielleicht auch heute noch angewendet wird. In Verbindung mit dem materiellen Recht hat die Halachah ferner eine eigene jüdische Gerichtsbarkeit und ein ausgebildetes Recht des Prozeßverfahrens vor diesen jüdischen Gerichten geschaffen. Es galt als dringende Pflicht des Juden, in Prozessen mit Juden nur vor jüdischen Gerichten Recht zu nehmen. So deutet der Talmud eine biblische Bestimmung, und so blieb es im Judentum Überzeugung bis in die Neuzeit hinein. Es teilte diese Anschauung, daß jeder vor seinesgleichen, vor dem iudicium parium, sich zu Gericht stellen solle, mit dem entstehenden Christentum und mit dem deutschen Mittelalter. Hat doch der Apostel Paulus es der Christengemeinde zu Korinth als schweren Vorwurf vorgehalten, daß sie ihre Prozesse vor heidnische Gerichte bringe. „Wie mag es jemand von Euch;, wenn er einen Streit mit einem anderen hat, über sich gewinnen, sein Recht zu suchen vor den Ungläubigen, anstatt vor den Heiligen?" (i. Kor. 6, i). Eigene jüdische Gerichtsbarkeit ist von den deutschen Reichsgesetzen des Mittelalters anerkannt worden. „Haben Juden einen Streit oder einen Prozeß untereinander, so sollen sie von ihresgleichen und nicht von anderen überführt 583

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