Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- Heft 6 (Februar 1928)
- Article
- Staat, Recht und Judentum
- Date
- 1928-02-01
- Page
- 582 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2895450-2895467-2895474-2898450--02418-2898529- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
M. Eschelbacber Schäften statt, welche wegen Verschiedenheit der Religionsbegriffe und des Kultus an besondere gesetzliche Bestimmungen und Formen notwendig gebunden sind." Die in den §§ 20—27 besonders aufgeführten Fälle, in denen ein preußisches Gesetz vor dem jüdischen Religionsgesetz zurücktritt oder umgekehrt ein solches nicht anerkennt, sind außerordentlich interessante Zeugnisse für diesen Kampf zweier Rechtsordnungen und für die Grenzen, die in dem wechselvollen Verlaufe dieses weltgeschichtlichen Prozesses jeweils gezogen worden sind. Auch das Edikt von 1812 war ja nur ein Moment in einer langen Entwicklung, dem Aufhören eines besonderen jüdischen Zivilrechts. Sie ist auch in den seither verflossenen hundert Jahren weiter gegangen. „Ausnahmen wegen solcher Handlungen und Geschäfte, die wegen der Verschiedenheit der Religionsbegriffe und des Kultus an besondere gesetzliche Bestimmungen und Formen notwendig gebunden sind" werden heute vom Gesetze kaum mehr gemacht In zahlreichen Fällen nehmen die Staatsgesetze auf jüdisch-religiöse Vorschriften keine Rücksicht Verfassung und Gewerbeordnung schützen den Sonntag als den gesetzlichen Ruhetag. Um den Juden, der den Sabbat halt, kümmern sie sich, im Gegensatz etwa zur holländischen Gesetzgebung, nicht. Dem bayrischen Landtag liegt ein Gesetzentwurf vor, der die Betäubung aller Schlachttiere vor der Schlachtung fordert, während sie vom jüdischen Religionsgesetze verboten ist. In diesem Widerstreit hebt der talmudische Grundsatz Dina demalchusa dina das Religionsgesetz nicht etwa auf und setzt nicht das Staatsgesetz an seine Stelle. Sondern er verlangt die Beobachtung des Staatsgesetzes und des Religionsgesetzes in gleichem Maße. Es müssen also die Bestimmungen über die Sonntagsruhe befolgt, zugleich aber der Sabbat beobachtet werden. Die Tiere dürfen nicht ohne vorherige Betäubung geschlachtet, aber auch nicht nach vorheriger Betäubung geschächtet werden. Wenn also durch Gesetz der Betäubungszwang eingeführt werden sollte, könnte der Fall eintreten, daß wir auf den Genuß des Fleisches von Schlachttieren überhaupt verzichten müßten. Ein Teil jener besonderen Opfer, die die Zugehörigkeit zum Judentum dem Juden auferlegt, beruht auf diesem großen Konflikt, dem Widerstreit zwischen staatlichem und religiösem Recht auf Gebieten, die von beiden Mächten gleichzeitig geregelt werden. Freilich ist dieser Konflikt keineswegs ein besonderes jüdisches Schicksal. Vielmehr kann er in jeder religiösen Gemeinschaft ausbrechen. Es sei nur an die mannigfachen Kämpfe zwischen Staat und Kirche erinnert, im besonderen an den Kulturkampf der siebziger Jahre, in dessen Mittelpunkt ein ähnlicher Konflikt 582