Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- Heft 6 (Februar 1928)
- Article
- Staat, Recht und Judentum
- Date
- 1928-02-01
- Page
- 581 (sequence 7)
- Language
- German
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Staat, Recht und Judentum, für die Eheschließung eine bestimmte Form vor, Erklärung vor dem Standesamt in Gegenwart von zwei Zeugen. Eine solche Ehe wird aber von den Kirchen wie vom Judentum nur als bürgerlich gültig anerkannt, und ohne Rücksicht hierauf fordern sie alle eine besondere religiöse Eheschließung. Für die Ehescheidung ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Gerichtsurteil notwendig und genügend. Nach jüdischer Auffassung aber sind zwei Gatten erst geschieden, wenn sie, dem Gesetze der Thora entsprechend;' den Scheidebrief gegeben und genommen haben. Nach katholischem Kirchenrecht kann die Ehe überhaupt nicht geschieden werden; die gerichtliche Scheidung ist ohne jede Bedeutung. Der Gegensatz von bürgerlichem und religiösem Recht kann also bei allen Bekenntnissen gleichmäßig zu Tage treten, und der Grundsatz von der Verbindlichkeit des Staatsgesetzes gilt nicht unbeschränkt Diese Schranken werden aber ausdrücklich vom Staate selber anerkannt Das Hardenbergsche Edikt vom n. März 1812, das den preußischen Juden die Emanzipation brachte, sprach es sehr vorsichtig aus, zur Begründung der bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen Ehescheidung unter den Juden sei das Erkenntnis des gehörigen Richters hinreichend und die Ausfertigung eines Scheidebriefes nicht notwendig (§ 27). Das Gesetz erkennt also selber an, daß eine solche Ehescheidung religiöse Wirkungen nicht entfaltet Und das Bürgerliche Gesetzbuch beschließt den langen, an 3oo Paragraphen zählenden Abschnitt „Bürgerliche Ehe" mit einem § i588: „Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt" Das Eherecht ist aber keineswegs der einzige Schauplatz dieses Konflikts. Vielmehr greifen gerade die jüdischen religiösen Satzungen so tief in das tägliche Leben ein, daß sie häufig durch eine entgegengesetzte Regelung, die ein staatliches Gesetz trifft, berührt werden. Eine religiöse Vorschrift kann nach jüdischer Lehre durch eine staatliche nicht aufgehoben werden, und das Staatsgesetz nahm und nimmt deshalb auf jüdische Vorschriften in weitem Umfang, wenn auch keineswegs immer, Rücksicht Als das eben erwähnte Edikt von 1812 die Juden „für Einländer und Preußische Staatsbürger" erklärte, hob es die bis dahin in gewissem Umfange noch bestehende rechtliche Autonomie der preußischen Juden auf. Eis bestimmte in § 20: „Die privatrechtlichen Verhältnisse der Juden sind nach eben denselben Gesetzen zu beurteilen, welche anderen Preußischen Staatsbürgern zur Richtschnur dienen." Aber es schränkte diesen Grundsatz gleich wieder ein, indem es zugunsten des Religionsgesetzes in § 21 verordnete: „Ausnahmen finden bei solchen Handlungen und Ge- 581