Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- Heft 6 (Februar 1928)
- Article
- Staat, Recht und Judentum
- Date
- 1928-02-01
- Page
- 580 (sequence 6)
- Language
- German
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M. Eschelbach« Reiche wurde sie um die Mitte des dritten Jahrhunderts brennend. Der Anlaß war geringfügig, die Entscheidung aber wurde weit über den unmittelbaren Anstoß hinaus folgenreich und bedeutend. Es erhob sich damals die Frage, ob die Juden den vom König verordneten Zoll entrichten müßten, oder ob sie das Recht hätten, sich ihm zu entziehen. Im Grunde ist es die alte Frage wegen des Zinsgroschens, die im Evangelium die Pharisäer Jesus stellten, und auf die Jesus antwortet: Gebt dem Kaiser, was des Kaisers, und Gott, was Gottes ist Heute würde niemand eine solche Frage aufwerfen. Für das Altertum aber war sie begreiflich. Es kannte keine festen Zollsätze, sondern der Zoll wurde verpachtet und nach Willkür erhoben. Daher der üble Ruf der Zöllner in allen Ländern, ihre Zusammenstellung mit den Sündern im Neuen Testament Sie wurden nicht viel anders betrachtet, denn als Räuber. Die List, mit der man sich ihnen entzog, galt als erlaubte Notwehr. Für diese Lage, aber auch für andere Fälle königlicher Willkür traf einer der hervorragenden Lehrer des dritten Jahrhunderts, Samuel, die Entscheidung: Dina demalchusa dina, d. h.: „Das Gesetz des Königs ist Gesetz". Der Grundsatz ist formal. Er verlangt keine Prüfung des vorliegenden Falles, sondern es genügt ihm die Feststellung, daß die Regierung des Königs eine Entscheidung auf rechtlichem Gebiete getroffen hat. Dann ist sie für den Juden verbindlich, er darf ihr nicht zuwiderhandeln. In nüchterner Form und weit entfernt von dem großen religiösen Schwung des Propheten wird hier auf einem umstrittenen Gebiete der Staat anerkannt Die Entscheidung des Talmud ist keineswegs selbstverständlich. Die ausschließliche Zuständigkeit des Staates für die Gesetzgebung ist zwar für moderne Auffassung unzweifelhaft, war es aber nach der Lehre des Altertums und des Mittelalters keineswegs. Nach der Lehre der katholischen Kirche ist sie es auch heute nicht Pius IX. hat noch im Jahre 1864 im Syllabus die Auffassung, bei einem Widerstreit zwischen dem Gesetze der Kirche und dem des Staates gehe das Staatsgesetz vor, für einen Irrtum unserer Zeit erklärt. In der Tal hat auch die Anerkennung des Staatsgesetzes Grenzen. Es kann für den Bekenner einer Religion nicht gelten, soweit es einem ausdrücklichen Religionsgesetz widerstreitet Konflikte können entstehen, wenn Staat und Kirche gleichermaßen Anspruch auf Regelung desselben Gebietes erheben. Das zeigt sich z. B. bei Eheschließung und Ehescheidung. Hier gilt für alle das Staatsgesetz und für den Juden wie für den Christen zudem noch sein religiöses Gesetz. Der Staat schreibt 580