Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- Heft 6 (Februar 1928)
- Article
- Staat, Recht und Judentum
- Date
- 1928-02-01
- Page
- 579 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Staat, Recht und Judentum namentlich in Babylon, einst der Urheimat und später dem Lande des Exils, lebten sie autonom nach eigenem jüdischen Recht. Nachbarlich saßen sie zwischen den Persern, die selber auch nach ihrem nationalen Rechte gerichtet wurden. In anderen Ländern aber, in denen sie sich niederließen, waren die rechtlichen Verhältnisse genau eben so. Juden lebten nach jüdischem Recht Dieser Zustand entspricht dem Wesen des mittelalterlichen, nicht des modernen Staates. Wir begegnen ihm allenthalben, nicht nur in der jüdischen Geschichte. Vor allem herrschte er in den germanischen Staaten des Mittelalters. „Das Recht war fortdauernd Volksrecht, nicht Landesrecht, es beruhte auf der Stammeszugehörigkeit, trug also einen personalen, keinen territorialen Charakter", sagt von der deutschen Rechtsbildung in der fränkischen Zeit Richard Schröder, der Meister der deutschen Rechtsgeschichte. Erst in den späteren Jahrhunderten hat sich dieser Zustand geändert Es herrscht im Staate ein einziges Recht für Bürger jeder Nationalität und jeden Bekenntnisses. Im Besonderen hat erst im 19. Jahrhundert in Deutschland die Geltung des jüdischen, im Talmud niedergelegten Zivilrechts völlig aufgehört. Noch das von Friedrich dem Großen erlassene Generalreglement vom 17. April 1750 verordnet in Art XXXII, es solle „in Successions- und anderen dergleichen Fällen, so in die jüdischen Ritus einschlagen, nach der Disposition des Mosaischen Gesetzes erkannt werden". Dem Altertum und dem Mittelalter, an deren Grenzscheide zu Beginn des sechsten Jahrhunderts der Talmud abgeschlossen wurde, war das ausschließliche Recht auf Gesetzgebung, das der moderne Staat behauptet, noch nicht bekannt Vielmehr hatten Gruppen und Verbände im Staate das Recht, sich selber ihr Gesetz zu geben und Gericht über ihre Angehörigen zu halten. (Vergl. Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., S. 2 56.) Hat doch auch die katholische Kirche im Mittelalter ein ausgedehntes kanonisches Recht mit weitgehender Gerichtsbarkeit geschaffen. Zu diesen Gruppen im Staate mit eigenem Recht und eigener Gerichtsbarkeit gehörten im persischen Reiche, als der Talmud entstand, die Juden. Wohin sie aber immer wanderten, überall wurde ihnen ihr eigenes Recht zugestanden, zum mindesten für Prozesse, die sie untereinander führten. Auch in Deutschland entschieden sie die Händel, die sie gegenseitig, Juden gegen Juden, hatten, nach Bibel und Talmud und nicht nach den leges barbarorum oder dem Sachsenspiegel. . Aber auch in dieser Zeit, da die Autonomie auf dem Gebiete des Rechtes ihnen ausdrücklich oder stillschweigend verliehen war, tauchte die große Frage nach der Verbindlichkeit der Staatsgesetze für sie auf. Im neupersischen 579