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Der Morgen · 1927-06-01 · Heft 2 (Juni 1927) · p. 165

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Journal
Der Morgen
Volume
3 (1927-1928)
Issue
Heft 2 (Juni 1927)
Article
Völkischer Antisemitismus
Date
1927-06-01
Page
165 (sequence 6)
Language
German
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Vom demokratischen zum völkischen Bürgertum IL Wenn der völkische Antisemitismus mehr sein will als eine Ideologie zur Begründung feindseliger Stimmungen gegen das Judentum, dann muß er auch in der Lage sein, konkrete Vorschläge zu machen, welche rechtliche Stellung den Juden in einer von völkischen Prinzipien gestalteten Gesellschaftsordnung eingeräumt werden soll Der Rassenantisemitismus will die Juden entrechten, weil sie nicht „arischer" Rasse sind — für Europa scheitert das Unternehmen an der praktischen Unmöglichkeit, die Rasse in einer für Rechtsfolgerungen einwandfreien Weise feststellen zu können. Der Rassenantisemitismus bleibt daher ein grausames Spiel staatsrechtlicher Dilettanten, deren unreife Literaturprodukte die Köpfe und Herzen der von Rassenhochmut erfüllten Menschen verwirren. Die ernst zu nehmenden Vertreter des völkischen Antisemitismus sind sich der Unzulänglichkeit des Rassenbegriffes bewußt. Sie geben zu, daß Juden und Deutsche rassisch gemischte Gruppen sind, deren Bestandteile vielfach gleicher Art sind. Die Völkischen behaupten aber, es handle sich bei Deutschen und Juden um Angehörige verschiedener Völker; sie wollen daher die deutschen Juden, als zu einem andern Volke gehörig, von der kulturellen und politischen Mitbestimmung des deutschen Volkes ausschließen. Ich habe nachgewiesen, daß die Behauptung falsch ist, die deutschen Juden gehörten einem andern Volke an und brächten diese ihre Zugehörigkeit auch in ihrem Verhalten zum Ausdruck. Der völkische Antisemitismus versucht aber, seine Auffassung dadurch zu stützen, daß er behauptet, nur Menschen gleicher seelischer Zuständlichkeit gehörten zu einem Volke. Wenn der völkische Antisemitismus die gleiche seelische Zuständlichkeit zur Voraussetzung der Volkszugehörigkeit macht, und an diese Voraussetzung Rechtsfolgerungen knüpft, so steht er vor der praktisch unmöglichen Aufgabe, Rechtsfolgerungen an Tatsachen zu knüpfen, die außerhalb der Sphäre rechtlich-politischer Feststellung liegen.1) *) Darin sind sich alle Staatsrechtslehrer einig. Ich setze instar omnium eine Stelle aus einer Schrift des Münchener Staatsrechtslehrers Karl Rothenbücher hierher: „Es gibt kein Rechtsverfahren, in dem sich für eine größere Zahl von Menschen das Bestehen geistiger Züge befriedigend feststellen ließe. Gesetzliche Bestimmungen, die die Feststellung der „Abstammung" oder der Muttersprache erforderlich machen, sind undurchführbar. In den mehrere Nationen umfassenden Staaten, wo an die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Nation rechtliche Folgen geknüpft werden, ist man stets genötigt, für die Zurechnung eines Menschen zu einer Nation dessen rechtliche Erklärung, der betreffenden Nation angehören zu wollen, also ein „Bekenntnis" zugrunde zu legen. Damit ist 165

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