Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 1 (1925-1926)
- Issue
- Heft 6 (Februar 1926)
- Article
- Das Lebensrecht des Kindes
- Date
- 1926-02-01
- Page
- 667 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Lebensrecht des Kindes nommen ward" — wir geben wieder Wilamowitz-Moellendorff das Wort — „wird gemeiniglich viel zu gering geschätzt".1) Denn während der Grieche die Bedenken, die auch ihm kamen, beschwichtigte durch die sonderbare Lehre, daß „ein Wesen, das noch keine Menschennahrung genossen, kein Mensch sei"2), verstand sich für das jüdische Gesetz von selbst, daß man das neugeborene Kind als Menschen behandeln muß.3) Auch die Schonung des keimenden Lebens gilt als heilige Pflicht4) Und daß diese Bestimmungen nicht nur auf dem Papier standen, zeigt die verwunderte Bemerkung eines der ersten griechischen Schriftsteller, die uns über Juden berichten: „Moses zwang das Volk, alle Kinder aufzuziehen."5) Wesentlich auf diesen Zwang führte man-die starke Vermehrung der Juden zurück. Nun gibt es freilich in Griechenland Ausnahmen. Aber gerade ihre Betrachtung lehrt uns die Abweichung der gemeinjüdischen von der gemeinhellenischen Anschauung noch genauer verstehen. Vor allem haben sich die Ärzte gegen die Zumutungen solcher Damen gesträubt, die nicht Mütter werden wollten, um sich ihre Jugendschönheit zu erhallen oder gar die Folgen eines Fehltrittes zu verdecken. Ja, es findet sich mehrfach im ärztlichen Schrifttum die Meinung, der Arzt solle niemals, auch nicht zur Rettung des mütterlichen Lebens, eine Schwangerschaft unterbrechen. Solche Anschauungen beruhen auf einem sehr hohen Begriff ärztlicher Standesehre und auf dem griechischen Grundsatz, daß der Arzt nur zur Erhaltung des von der Natur gespendeten Lebens da sei6) Von einer Kritik der — vor Piaton und Aristoteles gutgeheißenen — Volkssitte ist an den Stellen, die unseren Gegenstand berühren, anscheinend nicht die Rede7), und da die weisen x) Anders steht es mit den Anschauungen über Kinder e r 2 i e h u n g. Es ist gewiß richtig, daß das Judentum sie „nicht als Elternrecht, sondern als wichtigste Elternpflicht betrachtet" (s. o. S. 586). Diese Elternpflicht kannte aber bereits die griechische Ethik (der Athener, der sie verabsäumte, verlor seinen Anspruch auf Versorgung im Alter durch seine Kinder) — geschweige daß sie heute, in Luthers und Pestalozzis Einflußkreise, für jüdische Anschauung kennzeichnend wäre. In Auffassung und Durchführung dieser Pflicht bestehen Unterschiede; man sollte sie kennzeichnen und den Anteil feststellen, den die Religion an ihnen hat; mit Verallgemeinerungen ist aber der Wahrheit nicht gedient. 2) Vgl. Philon, Leben Mosis In. 3) M. Nidda V. 4) Anderes bei Weyl, Die jüdischen Strafgesetze bei Flavius Josephus (1900) 5z. 5) Belege bei Aptowitzer, The Jewish Quarterly Review XV 86 Anm. 6) Vgl. Reinach, Textes relatifs aux Juifs 19; 307; Bernays, Kleine Schriften I 243, 1. 7) Ilberg, der im Archiv für Religionswissenschaft XIII 1 ff. die gynäkologische Ethik der Griechen nach Möglichkeit zu retten sucht, bringt für ethische Motivierung der Gegnerschaft gegen die Abtreibung keinen Beleg. Die Frage der Aussetzung, in der der jüdische Einfluß ganz deutlich nachweisbar ist, hat Ilberg nicht behandelt. 667