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Der Morgen · 1926-02-01 · Heft 6 (Februar 1926) · p. 666

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Journal
Der Morgen
Volume
1 (1925-1926)
Issue
Heft 6 (Februar 1926)
Article
Das Lebensrecht des Kindes
Date
1926-02-01
Page
666 (sequence 2)
Language
German
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I. Heinemann gewissen Schranken der hellenistischen Ethik geführt hat Sie liegen vor allem auf dem Gebiete des Familienwesens. Aber soweit sie das Verhältnis der Geschlechter betreffen, sollen sie hier nicht erörtert werden. Das Thema „Eros und Judentum" fordert eine sehr weitgreifende Behandlung, die vielleicht ein anderes Mal an dieser Stelle versucht werden soll. Auch nicht von der sehr verschiedenen Behandlung der Sklaven (insbesondere der fremdstämmigen) in beiden Kulturen soll die Rede sein. Wir greifen eine Erscheinung heraus, die als solche dem Fachmann bekannt ist, deren symptomatische Bedeutung aber noch nicht ausreichend erörtert wurde: die Tatsache, daß die heidnische Humanität den Menschen erst einige Zeit nach der Geburt als Menschen anerkannt und weder das neugeborene noch das werdende Leben in ihren Schutz einbezogen hat Ulrich von Wilamowitz-Moellendorff, wohl der beste Kenner und zugleich einer der begeistertsten Verehrer der hellenischen Kultur, schreibt: „Über das neugeborene Kind hat zunächst der Vater freie Bestimmung. Dieser entscheidende Akt der Annahme (des Kindes) ist immer in Kraft geblieben, und der Vater hat von dem Recht, das Neugeborene auszusetzen oder zu töten, stets Gebrauch gemacht . . . Auf 337 wirkliche Gräber in einer Nekropole von Gela, unter denen auch Kindergräber sind, kommen 233 Beisetzungen von Kinderleichen in einfachen Töpfen." x) In deF Tat hatte man ein besonderes Wort für die unglücklichen Kiemen, die man in solchen Töpfen entweder dem Hunger oder — den Füchsen preisgab. Außer in Theben — bei den böotischen Schweinen, wie sie der Athener wegen ihrer Unbildung nannte — betrachtete das Gesetz die Aussetzung nicht als Mord; Sparta übertrug das Recht, die Aussetzung zu beschließen, vom Vater auf den Staat; Gortyn (gab im Falle einer Scheidung der Mutter das Recht, ein vom Vater nicht anerkanntes Kind auszusetzen; Athen stellte weder die Aussetzung, noch — man hat darüber irrig geurteilt — die Unterbrechung der Schwangerschaft unter Strafe.2) Piaton (Staat 461 C) und Aristoteles (Pol i335b 20) haben die Vernichtung keimenden wie neuentstandenen Lebens im vermeintlichen Staatsinteresse ausdrücklich gebilligt. „Der Schutz des neugeborenen und des ungeborenen Kindes durch die strenge jüdische Moral, die von den Christen und Mohammed über- |1) Staat und Gesellschaft der Griechen (in Hinnebergs Sammelwerk „Kultur der Gegettwart") S. 36. Einiges andere a. B. bei J. Leipoldt, Jesus und die Frauen (iQ21) S. 78. 2) Lipaius, Attisches Recht II 608. 666

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