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Der Morgen · 1925-12-01 · Heft 5 (Dezember 1925) · p. 591

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Journal
Der Morgen
Volume
1 (1925-1926)
Issue
Heft 5 (Dezember 1925)
Article
Staat und Erziehung
Date
1925-12-01
Page
591 (sequence 7)
Language
German
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Staat und Erziehung wer gleich Melier die Wirksamkeit des Beharrungsgesetzes in Schuldingen richtig einschätzt, übersehen, daß dank diesem, gerade infolge jener staatlichen Vergangenheit, Menschenrechte wie die von ihm verfochtenen beinahe sicher „alsbald wieder in der politischen Rumpelkammer verschwinden" maßten, nachdem sie 1918 in den ersten Tagen der Revolution keineswegs bloß als „Requisit" proklamiert worden waren? So atmete nach unserem Ermessen noch ein November-Erlaß des preußischen Volksbildungsministers Haenisch den Geist vollkommenster Gewissensfreiheit viel reiner als die zitierten Worte der Verfassung. Allein schon vor Schluß desselben Jahres versuchte man z. B. die in zahlreichen Schulen allmählich Brauch gewordenen und naturgemäß religiös betonten Weihnachtsfeiern zu retten, die so, meist überflüssiger Weise, den Familien und den Barchengemeinschaften vorweg genommen wurden. Weihnachten sei, so wurde mehr verflachend als aufrichtig plädiert, kein christliches, sondern ein allgemein deutsches Fest Damit konnten auch jüdische Kinder über die Tatsache hinweggetäuscht werden, daß sie für feineres Empfinden bei einer Veranstaltung der Schulgemeinschaft eigentlich störten, deren Angehörige sie doch waren. Einfache Bequemlichkeit und das Streben, „nicht aufzufallen" mag dabei natürlich noch viel mehr zu dem Mißerfolg jener Verfassungskautelen beigetragen haben, und vor allem die selbstverständliche Hinnahme einmal bestehender Staatseinrichtungen, wie sie Meilers Eingangsabschnitte kennzeichnen. Ebenso ist ja neuerdings der Anteil nicht geschmälert worden, der den Juden vom alten Regime an dem konfessionellen Unterrichtsbetrieb der öffentlichen Schulen zugestanden worden war. Und doch, meinen wir, hatten gerade sie an ihm im Vergleich zu der uns sympathischeren privaten Religionsschule am allerwenigsten zu verlieren — abgesehen eben vom Zwang. Gegen solchen Zwang aber wenden wir gerade mit Niebergalls Worten ein, daß religiöse Erziehung „eine Seite des seelischen Lebens zu pflegen hat, die durchaus nicht pflichtmäßig gemacht werden kann". Deshalb möchten wir, aus eigener Überzeugung und um einen Ausgleich zwischen den beiden vorher hier vertretenen Ansichten herbeizuführen, gegenüber Niebergalls Forderung, daß die Kirche von den anderen Fächern „die Hände lassen" solle, unsererseits* verlangen, daß der Staat es genau ebenso mit der Religion halte, die ein „Fach" gar nicht sein kann und soll. Denn bekenntnismäßiger Unterricht als Fach unter anderen Fächern — das scheint uns nicht der Würde der Sache zu entsprechen. Deshalb sehen wir auch mindestens einen Schönheitsfehler des erwähnten Artikels i^9 darin, daß er beginnt: „Der Religionsunterricht ist 591

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