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Der Morgen · 1925-12-01 · Heft 5 (Dezember 1925) · p. 590

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Journal
Der Morgen
Volume
1 (1925-1926)
Issue
Heft 5 (Dezember 1925)
Article
Staat und Erziehung
Date
1925-12-01
Page
590 (sequence 6)
Language
German
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Moritz Werner pflichtet empfinden, gewiß zu würdigen wissen. Ja, sie werden gar nicht darauf verzichten wollen, daß so wenigstens das Schlimmste hintangehalten wird, was sonst die immer wieder sich zeigende Lässigkeit der meisten „Erziehungsberechtigten" verschulden würde. Wissen sie doch, daß es nur an dieser und nicht am Staat liegt, wenn die für jede vernünftige Pädagogik geradezu vitalen Möglichkeiten des Zusammenarbeitens von Schule und Haus, die er namentlich neuerdings mit der Einrichtung der Elternbeiräte geschaffen hat, vielfach kaum genutzt werden, es sei denn als Wahlagitationsgelegenheit für angeblich „Unpolitische". So werden gerade die besten der Eltern diesen ihnen vom Staat auferlegten materiellen Zwang kaum als ein winziges Teilchen ihrer inneren Verpflichtung gegenüber einem weit höheren Gesetz empfinden. Denn — es ist wichtig, das hervorzuheben, weil wir uns hier auch vom Wege unseres zweiten Vorgängers zu trennen beginnen — nach unserer Auffassung handelt es sich bei dem Erziehungsprivileg um rein irdische Funktionen des Staates, und insoweit könnte die Frage nach seinem göttlichen Recht ruhig unentschieden bleiben. In gar keiner Weise aber schätzen wir seine „Fürsorge" für religiöse Dinge, so weit sie über den im Artikel i35 unserer Reichsverfassung zugesagten „Schutz" hinausgeht Wenn er „den Religionsunterricht zu einem Pflichtfach gemacht" hätte, würden wir das unserem neuen Staat, für den wir uns ebenso wie Niebergall einsetzen, sehr verübeln. Doch trifft es glücklicherweise nicht zu. Klarer und weniger kompromißlich als man es sonst vom Schulabschnitt der Reichsverfassung gewöhnt ist, hat ihr Artikel ikg »die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat" Da dies nach einem späteren Reichsgesetz der über i4 Jahre alte Jugendliche sogar selbst ist, der dadurch gegebenen Falles auch dem Glaubenszwang von Seiten der Eltern entzogen wird, so bereitet dieser unser Staat einer Erziehung in wahrer Gewissensfreiheit entschieden keinerlei Hindernis mehr. Ganz anders war das freilich im früheren Obrigkeitsstaat, und allein wohl aus seinem Erziehungsgebaren, besonders auch in religiöser Hinsicht, ist jene starke Staatsgegnerschaft zu erklären, wie sie in dieser Artikelreihe mehrfach, bei Meiler geradezu unerbittlich, erscheint Wie könnte er sich auch mit einem Staate aussöhnen, der just vor dem Zusammenbruch sich zum erstenmal einen ganz leisen Ruck gab, amtlich den Eltern überhaupt irgend eine Teilnahme an der Schulerziehung ihrer Kinder zuzugestehen? Wie kann aber andererseits, 590

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