Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 1 (1925-1926)
- Issue
- Heft 5 (Dezember 1925)
- Article
- Staat und Erziehung
- Date
- 1925-12-01
- Page
- 586 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Moritz Werner der Betätigung gegenüber bloßem Glauben, mit ihrer Betonung des Ritus in Wort und Tat, bleibt zeitlebens mehr auf das Familienleben angewiesen als jede andere. Auf seinem Boden schafft das „Vater- und Mutter"-Gebot des mosaischen Dekalogs, das im ersten dieser Aufsätze schon zitiert wurde, von früh auf eine der wichtigsten Grundlagen für den Sozialkodex des Judentums wie der ganzen Menschheit. Veranstaltungen des Hauses sind es aber auch, — man denke besonders etwa an die abendlichen Sabbat- und Festesfeiern — die das jüdische Kind fast unmerklich zu seiner Verbundenheit mit dem Höchsten hinführen bis mitten hinein in das, was landläufig Gottesdienst heißt. So wächst es alsbald in Gebet und Lehre ganz zwanglos dem hier ebenfalls schon erwähnten Moment entgegen, wo die Familie sich nach „Hilfskräften" der Erziehung umsehen muß und dabei auch bei uns Juden zunächst zur religiösen Gemeinde gelangt Nur kann dabei nach jüdischer Anschauung vom Stellvertreten keine Rede sein. Denn sie betrachtet die Kindererziehung nicht als ein Eltern recht, sondern als wichtigste Elternpflicht, was sich hundertfältig aus Schriftquellen nachweisen läßt. Wie problematisch bleibt dagegen jenes Elternrecht! Schon im Laufe der vorliegenden Erörterung ist es einmal eine „Urtatsache", das andere Mal etwas sehr Anfechtbares genannt worden. Trotzdem und obwohl es auch noch unveräußerlich sein soll, findet man zu seiner Wahrnehmung Stellvertreter aller Schattierungen an jeder Straßenecke. Da ihre Legitimation dazu meist keine bessere ist, als die in Niebergalls vorletztem Absatz gegeißelte, so treffen sie sich sämtlich auf dem Markt und machen mit dem ihnen übertragenen Elternrecht Politik, was für die Erziehung immer nicht minder verhängnisvoll ist als für den Glauben. Würde die jüdische Definition der Eltern als der Erziehungsverpflichteten statt der Erziehungsberechtigten Gemeingut aller Bekenntnisse, so käme es anders. Zum „Mandat" der Pflichtenstellvertretung drängt sich niemand. Statt des in wilder Dissonanz wechselnden Schlachtgeschreis, hie „Elternrecht bricht Staatsrecht!", hie „Kirchenrecht vor Elternrecht!" ertönte bescheiden, aber unwandelbar und vernehmlich für jeden, der hören will, die Mahnung des Gewissens: „Elternpf lieh t, nicht Elternrecht!" Statt im Auftrag der Elternschaft bald an den Staat, bald an die Kirche und oft an beide nur mit Verwahrungen heranzutreten, hätte man jetzt positive Forderungen aufzustellen, vor allem Forderungen an die Eltern selbst. Aber einen andern fortgesetzt an seine Pflicht zu mahnen, ist auch wenig dankbar. Es gibt dabei nichts einzuheimsen als die Erkenntnis — und 586