Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 1 (1925-1926)
- Issue
- Heft 4 (Oktober 1925)
- Article
- Staat und Erziehung
- Date
- 1925-10-01
- Page
- 458 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Friedrich Niebergall befugnis. Dieser Tatbestand ist im geltenden Staatsrecht zu verankern." Wenn man nun überhaupt aus einer geschichtlichen Erörterung etwas lernen soll und kann, was vermag man dann aus dieser herauszulesen? Mehreres. Einmal erscheint jetzt die Darstellung, die uns zum Ausgang gedient hat, in ihrem wahren Licht Sie vertritt, wie sie es ja auch nicht anders beansprucht, den spezifisch katholischen Standpunkt Dieser ist bezeichnet durch die Abneigung gegen den Staat, der erst durch die Reformation und den Idealismus auf seine Höhe gehoben wurde, und durch den Preis der Familie als der primären Erziehungsberechtigten, hinter der jener nur als Ersatzanstalt in Betracht kommt Nur ist in jenem Aufsatz mit keinem Wort von der Kirche als der Anstalt die Rede, die in erster Linie den Anspruch auf das Erziehungswesen hat Es kann aber dem ganzen Zusammenhang der Gedanken gemäß nicht anders sein, als daß ihr auch in diesem Programm eine wichtige Stelle zukommt Hier erheben sich dann aber die Gegensätze, wie sie durch die Weltanschauungen bedingt sind. Eine zweite Beobachtung allgemeinerer Art muß sehr niederdrücken. Immer sind es Interessen, Standesinteressen gewesen, die die Herrschaft über das Schulwesen begehren ließen: die Grundherren, die Kirche, der Staat, die Bürgerschaft — immer haben sie an sich und ihren Vorteil gedacht und nicht an die Jugend und an die Zukunft Und daran schließt sich eine beinahe komische Wahrnehmung an: auf eine jede Knechtschaft folgte eine Befreiung — der Staat befreite die Schule aus der Hand der Kirche und der Grundherren — aber immer wurde der Befreier, wie das auch in andern Verhältnissen vorkommt, ein neuer Tyrann. Als solcher gilt nun allen drei Pädagogen der böse Staat Und von hier schauen sie dann wieder nach einem neuen Befreier aus, der die endgültige Befreiung bringen soll: die Schulgemeinde als die freie Körperschaft öffentlichen Rechtes, getragen von der Elternschaft und der Lehrerschaft, bevorrechtet und unterstützt von dem Staat, der ihr einen Teil seiner Macht abgegeben hat Wie kommen wir nun zu einer Entscheidung über den besten oder gar den wahren Schulherrn? Es hieße alle unsere am Anfang ausgesprochenen Grundsätze verleugnen, wenn wir nun mit apodiktischen Urteilen beginnen und von da aus etwa den Staat als solchen nachweisen wollten. Wir würden dann in den gerügten Fehler verfallen, andern den unbewußten Gehorsam gegen irrationale Kräfte vorzuwerfen und selber den Anspruch auf Objektivität zu erheben. Wir wollen vielmehr beide Seiten gleich behandeln und unsere Stellung ebenso auf praktisch und irrational bedingte Grundlagen stellen, wie wir 458