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Der Morgen · 1925-10-01 · Heft 4 (Oktober 1925) · p. 457

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
1 (1925-1926)
Issue
Heft 4 (Oktober 1925)
Article
Staat und Erziehung
Date
1925-10-01
Page
457 (sequence 6)
Language
German
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Staat und Erziehung immer lebendig gewesen, so wandte ihn Dörpfeld in eigenartiger Weise auf die Schule an. Er verlangte im Anschluß an die reformierte Kirchengemeindeidee Schulgememden, die das Erziehungswesen ebenso selbständig in die Hand nehmen sollten wie die Barche die Pflege der Religion; wie diese sich einen gegliederten Aufbau in Synoden mit Rechten der Selbstverwaltung geschaffen hat, so sollte es auch Schulsynoden mit dem gleichen Rechte geben. Die Schule Herbarts hat diesen Gedanken willig aufgegriffen. Rein hat ihn etwa so ausgedrückt: wie der Staat die Kirche aus der Schule befreit hat, so soll nun wieder die Schule aus der Hand des Staates, nicht ohne die Hilfe der Kirche befreit werden. Diese Gedanken haben nicht brach gelegen, aber der Hauptstrom der Entwicklung ging auf die Staatsschule zu. War es doch das stärkste Verlangen der Lehrerschaft, ganz aus der Hand der Kirche loszukommen, die sich immer noch spürbar machte. Das ist ja nach der letzten Revolution geschehen. Freilich sind die Bestimmungen der Reichsverfassung ein seltsames Gemisch von allen möglichen Bestrebungen. — Der Verfasser des hier angezogenen Buches kommt zu dem Ergebnis, daß weder die Kirchen-, noch die Staats-, noch die Gemeindeschule etwas tauge. Die Barche wolle die Schule nicht über die Stellung jenes Anhängsels hinauskommen lassen, der Staat mißbrauche sie zur Aufrechterhaltung der Staatsmacht, soweit er überhaupt Interesse für Bildungsdinge habe — vergleiche die Beteiligung an Schulfragen im Reichstag! —, die großen Gemeinden seien nicht besser als der Staat Darum müsse auf den Bahnen von Arnos Comenius, Rousseau und Pestalozzi ein neuer Geist geschaffen werden und im Sinn von Dörpfeld eine neue Form gewinnen: Menschenbildung in großen selbständigen Bildungsgemeinschaften! Als Organe im Organismus der neuen Gesellschaft sollten diese selbständig dastehen als eine Sache der Familien und der Lehrerschaft Nachbarschaftliche Verbände bilden im Geist des deutschrechtlichen Genossenschaftsrechtes freiwillige Schulgenossenschaften, die vom Staate unabhängige Träger des Schulrechtes sind, nachdem die Schule solange Gegenstand des fremden Rechtes gewesen ist Dieses Recht, vom Verband erzeugt, wird vom Staate verliehen um der Bedeutung der Sache, der Erziehung willen. Der staatliche Schulzwang bleibt, aber auf dem Boden des Jugend- und Elternrechtes erhebt sich der Bau des Schulwesens, auf Grund von Wahlen von Stockwerk zu Stockwerk bis zur Reichsschulgenossenschaft, als eine Körperschaft öffentlichen Rechtes wie die Kirche. „Der schulische Selbstverwaltungsbaa soll mittelbares Staatsorgan sein; er übernimmt einen Teil der staatlichen Macht- 457

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