Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 1 (1925-1926)
- Issue
- Heft 3 (August 1925)
- Article
- Staat und Erziehung
- Date
- 1925-08-01
- Page
- 341 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Staat und Erziehung Das Erziehungsrecht der Eltern ist keine Spekulation, sondern eine Urtatsache, begründet in der Art unserer Entstehung und im leiblich-geistigen Zusammenhang mit unseren Erziehern. Wo nun die Eltern nicht in der Lage sind, die Erziehung in allen Stücken selber durchzuführen, z. B. wenn es sich um Vermittelung bestimmter Berufskenntnisse oder Wissensgebiete handelt, da muß es doch zunächst ihnen überlassen bleiben, den Erzieher, der sie vertreten soll, zu bestimmen. Aus ihrem Geist und Willen heraus muß die Entscheidung getroffen werden, wen sie als Helfer in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten heranziehen wollen. Sie müssen bestimmen, wer dem Milieu, der Tradition, dem Geist ihrer Familie entspricht, damit das Kind, wenn es gleich in fremde Hände übergeben werden muß, doch nichts anderes als seine Heimat findet Der Kreis der Familie kann durch Hilfskräfte erweitert, aber er darf nicht von ihnen zerstört werden. Erst wenn und soweit die Eltern bei Ausübung dieses Rechts und dieser Pflicht versagen, steht es dem weiteren Kreis Erziehungsberechtigter, zunächst der Großfamilie (den Verwandten), dann der Gemeinde und dann erst dem Staate zu, die vernachlässigten und aufgegebenen Elternrechte auszuüben. Das ist die Ordnung, in der sowohl eine Erziehung, die der Anlage des Zöglings gemäß ist, wie die Freiheit der Bürger in der Ausübung ihrer sittlichen Verpflichtungen gewährleistet wird. Daran gemessen, muß der Schulzwang des Staates also ebenso unzweckmäßig wie gewalttätig erscheinen. Er reißt das Kind aus der Familie, zerstört die Bande, die es mit seiner Umwelt verknüpfen, und beschränkt die reichen Möglichkeiten der Erziehung. Und wie er in das Heiligtum der Kindesseele und der Familie eingreift, organische Bildung mechanisiert und uniformiert (Einheitsschule), so zerstört er auch alle Ansätze freier und menschlicher Bildung. Ohne den Zwang des Staates und ohne die Errungenschaften seines Schulmonopols würden in der lebendigen Luft der Gesellschaft Bildungs- und Erziehungsgemeinschaften entstehen, die dem Willen und der Gesinnung verantwortlicher Eltern angepaßt waren und von innerlich Berufenen und fachlich Gebildeten ausgeführt würden. Ihre Lebenskraft würden sie saugen aus der freien Zustimmung der Eltern, die ihnen ihre Kinder anvertrauen, nicht aber aus der Zwangsgewalt des Staates über den Geldbeutel seiner Steuerzahler und den Willen seiner Bürger. 34t