Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 64 (1920)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Etliche Streiflichter auf Friedrich Delitzschs "Große Täuschung"
- Date
- 1920-01-01
- Page
- Seite 274 (sequence 2)
- Language
- German
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274 Etliche Streiflichter auf Friedrich Delitzschs ״Große Täuschung״. auf dessen Boden er ganz allein, so wie er es wünschte, verehrt werden konnte, ohne sich mit andern Göttern in die Herrschaft zu teilen. . . . Die jüdischen Exulanten ant- Worten auf die Forderung, ein Lied von Zion zu singen, mit der Wehklage (Ps. 137,4): Wie könnten wir Jaho besingen auf Boden der Fremde?" (S. 40). Es ist.geradezu jämmerlich, wie Hr. Delitzsch den Sinn der Schrift entstellen kann. Der Psalmvers will .sagen: ,,Wenn auch ihre Oberherren sie zum Singen auf forderten, um sich an ihren Nationalliedern zu kurzweilen, so fühlten sie sich in dem fremden Lande docli nicht gemutet, Lieder zu singen, wie sie einst bei den heimischen Gottesdiensten erklangen" (Frz. Delitzsch). Wir brechen ab und gehen zum ,,Babylonischen" über! Daß in einem einzelnen Punkt nach Hm. Delitzschs Auffassung Hammurabis (ca. 2250 v. Chr.) Gesetz besser war, als die betreffende Thoravorschrift, ist ihm ein solches Entzücken, daß er es ,,turmhoch" über dem Gesetz Jahos stehen läßt (S. 78). Es handelt sich um die Ehescheidung. Zunächst mag, damit sie wissen, wer wirklich der schlechtere Gesetzgeber ist, den Lesern des Hm. Delitzsch gesagt sein, daß Hammurabi (§ 117) gestattet, die Frau zu verkaufen. Die Thora (Deut. 21,10—14) aber verbietet dem Manne sogar., die Kriegsgefangene, nachdem er sie zum Weib genommen, zu verkaufen. Über den Verkauf einer rechtmäßigen Gattin findet sich keine Bestimmung in der Thora, weil, wie Blau (,,Jüdische Ehescheidung" I, 11 [Budapest 1911]) mit Recht bemerkt, dies dem Manne gar nicht einfallen konnte, wie bei der Kriegsgefangenen. Also: Nicht einmal eine Kriegsgefangene, die zum Weib genommen wurde, geschweige denn eine rechtmäßige Gattin, darf nach mosaischem Recht verkauft werden. Hammurabi gestattet es. Wer ist nun der ,,Turmhohe" l Was die Ehescheidung, betrifft, so besitzt nach dem Kodex Hammurabis der Mann das unbeschränkte Recht der