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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 3 · p. Seite 330

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 3
Article
Kaiser Friedrich II. und die deutschen Juden
Date
1919-01-01
Page
Seite 330 (sequence 16)
Language
German
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SSO Kaiser Friedrich II. und die deutschen Juden. Herzogs von 1244, so muß er doch schief ausfallen; denn es lag in den Verhältnissen begründet, daß der Kaiser in seinem Privileg von 1238 einfach die Bestimmungen übernahm, die für Judenprivilege seit Alters her üblich waren, während der Herzog als wirklicher Herrscher im Lande an eine organische Weiterbildung denken konnte. Es ist deshalb durchaus zu verwerfen, wenn Graetz von dem intoleranten Sinn des Kaisers spricht und ihn »grell« durch den Vergleich mit dem Statut des Herzogs beleuchtet. Paßt ja schon einmal ein Wort wie Toleranz überhaupt nicht in jene Zeit, in der nur Machtfragen ausschlaggebend waren, und die in der Person des Kaisers einen Menschen geschaffen hat, der in vielen Zügen den Gewaltmenschen der Renaissance an die Seite zu setzen ist. Und wenn wir trotzdem das Wort tolerant gelten lassen wollen und es mutatis mutandis für jene Zeit anwenden, kann man da von Intoleranz bei einem Manne sprechen, der mit Muhammedanern und Juden geistig und freundschaftlich verkehrte und wahrscheinlich in den Geist jüdischen Schrifttums eingedrungen ist? Warum mag aber wohl Herzog Friedrich den Juden solches Wohlwollen entgegengebracht haben, daß er sich veranlaßt sah, ihnen eine solche gehobene Rechtsstellung zuzuweisen? Dazu mögen in erster Reihe eben Gründe der Staatsraison, ihre Verwendbarkeit als Finanzbeamte und ihre Bedeutung für das Wirtschaftsleben seines Landes, mitgesprochen haben. In seinem eigenen Herrschaftsgebiete, in Sizilien, hatte auch der Kaiser dieselben Beobachtungen gemacht und ihnen Rechnung getragen, in Deutschland war er nur ein Gast und konnte deshalb selbst an eine so schwierige Materie wie die Neu-Ordnung des judenrechts nicht herangehen; eine Verschlechterung aber hat die rechtliche Stellung der Juden durch ihn in Deutschland nicht erfahren. Als er 1247 noch einmal zur Wiener Judenfrage Stellung nimmt1), ist es natürlich, daß er auf seinem Standpunkte beharrt, den er im Jahre 1236 zu den Dingen eingenommen hat, zumal inzwischen *) VgL Aronius a. a. O. S. 565/560.

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