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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 3 · p. Seite 328

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 3
Article
Kaiser Friedrich II. und die deutschen Juden
Date
1919-01-01
Page
Seite 328 (sequence 14)
Language
German
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328 Kaiser Friedrich II. und die deutschen Juden. allgemeine politische Lage. Es ist tief schmerzlich, daß ich mich auch an dieser Stelle gegen die Darstellung wenden muß, die der Altmeister der jüdischen Geschichte Graetz inr 7. Bande seines Werkes von diesen Dingen gibt. Indem: er einmal schon die späteren Judenprivilege des Herzogs .Friedrich und des Kaisers Friedrich vorwegnimmt, knüpft er daran die Bemerkung1): »Ein kleiner Herzog gab das Beispiel, die Juden durch Gesetze gegen Willkür zu schützen. Der mächtige Kaiser Friedrich II. dagegen verbot Friedrich dem Streitbaren seine Judenfreundlichkeit und erließ ein Gesetz, er, der aus der Kirche ausgestoßen war, daß die Juden Österreichs von allen Ämtern ferngehaTten werden mögen, damit sie, welche zur ewigen Knechtschaft verdammt seien, nicht durch ihre Amtsgewalt die Christen bedrücken.« Daß Friedrich im Jahre 1237 tatsächlich nicht gebannt war, darauf wollen wir weiter keinen Wert legen, aber es kann doch gar nicht die Rede davon sein, daß er in diesem Jahre dem Herzog Friedrich seine Judenfreundlichkeit verboten hat und deshalb das oben besprochene Gesetz erließ. Tatsächlich war doch jenes Privileg2)" nur ein Schachzug auf dem Gebiete der äußeren Politik und nichts weiter mehr! Dem kühlen Rechner Friedrich II. war es sicher höchst gleichgültig, ob der Herzog judenfreundlich war oder nicht — er selbst war ja auch judenfreundlich und mit Juden befreundet — aber die Juden von Wien waren in diesem Augenblick als Freunde des Herzogs seine Feinde, und nur deshalb stellte er sich in Gegensatz zu ihnen. Im Jahre 1238 hat dann bekanntlich Friedrich den Juden Wiens ein Privileg3) erteilt, das im wesentlichen mit dem Wormser übereinstimmt4), das uns also deshalb nichts neues für die Stellung 1) Graetz a. a. O. Bd. 7, S. 97. 2) Für Wiener Neustadt wurde bekanntlich ein gleichlautendes Privileg gegeben. Vgl. Aronius a. a. O. Nr. 510. 3) Vgl. hierzu Scherer a. a. O. S. 133/134. 4) Vgl. Aronius a. a; O. Nr. 518. Ich möchte anregen, daß bei einer etwa nötig werdenden Neü-Auflage des Buches von Aronius bei den Urkunden auch stets der Ausstellungsort hinzugefügt wird, denn

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