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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 3 · p. Seite 324

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 3
Article
Kaiser Friedrich II. und die deutschen Juden
Date
1919-01-01
Page
Seite 324 (sequence 10)
Language
German
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324 Kaiser Friedrich II. und die deutschen Juden. Tat, die sie gar nicht haben begehen können, Strafgelder verlangte. Diese kurze Bemerkung von Oraetz wirft ein helles Schlaglicht auf die Tatsache, daß ihm doch die Hauptzüge des Charakters des großen Staufers nicht aufgegangen sind. Wenn die Marbacher Annalen berichten, daß die kaiserliche Strenge sich״ nach dem Empfange großer Summen bald gelegt hat, so muß man dieser Quelle gegenüber halten, daß ja von einer kaiserlichen Strenge gar nichts zu merken gewesen ist, überhaupt ja auch gar kein Grund zu einer solchen vorhanden war; die Geldzahlung mag für die Ausstellung des kaiserlichen Privilegs statfcgefunden haben, wie das in solchen Fällen üblich ist1). Der Bericht über die Untersuchung der Kommission mit dem frei־ sprechenden Urteil, zu dem sie gelangt ist, ist dem Privileg an־ gehängt, das Friedrich I. den Wormser Juden bestätigte, und dessen Geltung er auf alle Juden Deutschlands ausdehnte. In ihm finden wir den Ausdruck: »servi camerae nostre«. Es ist ja schon des öfteren betont worden, muß aber hier wiederholt werden, daß an eine wirkliche Kammerknechtschaft nicht zu denken ist, sondern daß es sich nur um ein direktes Unterstellen der Juden unter den Kaiser handelte; möglich, daß die Juden eine Entwicklung ihrer Stellung in dieser Richtung selbst erstrebt haben, weil sie von der Zentralgewalt mehr erhofften, als von den lokalen Gewalten, die allzu leicht irgend welchen judenfeindlichen Einflüssen unter» liegen konnte. Sie hatten vielleicht die Hoffnung, daß man sich an sie, wenn sie direkt dem Kaiser unterstellt waren, nicht so leicht heranwagen würde.. Dafür, daß also der Dräng nach der Formulierung ihrer Rechte in dieser Richtung von ihnen selbst ausgegangen ist, scheint mir der Zeitpunkt der Ausstellung des Privilegs zu sprechen, nämlich nach den Ereignissen in Hagenau. Der Ausdruck servi bedeutet ja schließlich auch nur eine Unter» Streichung des bisherigen Rechtsverhältnisses, das ja zu Zeiten Kaiser Heinrichs IV. urkundlich fixiert war, daß nämlich die Juden zur kaiserlichen Kammer gehörten. Ich möchte schließlich auch noch darauf hinweisen, wie stark jederzeit in Friedrich die Vor- ף Vgl. Stern, Zeitschr. 2, S. 94 ו ff״, sowie Aronius a. a. O. Nr. 497.

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