Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 63 (1919)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Entstehungsgeschichte des Joel'schen Gebetbuchs
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 221 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Entstehungsgeschichte des JoeFschen Gebetbuchs. 2*21 Breslau, 10./12. 71. Geehrter Herr Doctor. Die für den Herbst nächsten Jahres in Aussicht genommene Fertig״ Stellung der neuen Gemeinde-Synagoge hat uns veranlaßt, eine Kom״ mission zur Vorberatung der erforderlichen Kultus-Einrichtungen niederzusetzen. ־ Dieselbe hat nach eingehenden Beratungen folgende Beschlüsse gefaßt: den Gemeinde-Behörden zu empfehlen: a) von den in den beiden Hauptsynagogen in Breslau jetzt in Gebrauch befindlichen Gebetbüchern keines in der neuen Synagoge unverändert einzufiihren. b) mit Herrn Dr. Geiger darüber in Unterhandlung zu treten, ob und unter welchen Bedingungen er, event. in Gemeinschaft mit dem berechtigten Verleger, bereit sei, der hiesigen Synagogen-Gemeinde die beliebig freie Benutzung seines in Breslau eingeführten Gebetbuchs, insbesondere auch der deutschen Übersetzung, für die Her- Stellung eines von den Gemeinde-Behörden herauszugebenden Gebetbuches für die neue Gemeinde-Synagoge zu gestatten. Für die Abfassung des zu entwerfenden Gebetbuches sind von ihr die nachstehenden Grundsätze als maßgebend bezeichnet worden. 1. Die ’Reihenfolge der Gebetstücke und gottesdienstlichen Vorgänge, wie sie in dem G.’ Gebetbuch angeordnet sind, werden ihren wesentlichen Grundzügen nach beibehalten. 2. Die deutsche Bearbeitung wird tunlichst beibehalten; wo Änderungen notwendig erscheinen, sollen dieselben nicht im Wege der Korrektur, sondern der gänzlichen Umarbeitung des betreffenden Stückes stattfinden. 3. Hinsichtlich der prinzipiellen Änderungen im hebräischen Text und dej Abweichung vom Hergebrachten erklärt sich die Kommission außerstande, schon jetzt detaillierte Vorschläge zu machen, doch übernimmt die Kommission die Gewähr dafür, daß im Gebetbuch der Geist des echten und wahren Freisinns zum Ausdruck kommen wird. Hierbei hat die Kommission die selbstverständliche Erwartung ausgesprochen, daß für die Prüfung und Entscheidung der Frage: ob die vorstehenden Grundsätze beachtet und durchgeführt sind, die beiden Gemeindebehörden allein zuständig sein müssen. Diesen Beschlüssen haben die Gemeindebehörden ihre Zustimmung