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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 198

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Frankfurter Judenstättigkeiten im Mittelalter
Date
1919-01-01
Page
Seite 198 (sequence 12)
Language
German
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8? נ. Frankfurter Judenstattigkeiten im Mittelalter. Leih- und Trödelgeschäft beschränken wollen. Den gleichen Geist der Unduldsamkeit und Unterdrückung atmen die׳ Stättigkeiten dieser Zeit1 * * * S). Die Bewegungsfreiheit der Juden suchen sie• möglichst einzuengen; ihr eigentlicher Aufenthaltsort soll nur die Judengasse sein; wer nicht Geschäfte in der.Stadt hat, wie die Minderjährigen oder die Judenstudenten (die Schalanzen), soll sich dort nicht'blicken lassen. Von! Palmsonntag bis nach .Ostern hat jeder Jude in der Gasse zu bleiben; mit einem halben Gulden wird bestraft, wer, ohne vorgeladen zu sein, das Rathaus betritt. Seit 1500 dürfen in der Stadt nicht mehr als zwei Juden nebeneinander gehen; des Spazierengehens haben sie sich durchaus zu enthalten; beim Einzug höher Herrschaften müssen sie sich sofort in die Gasse zurückziehen. Übrigens bleiben an den Sonntagen und an den christlichen Feiertagen die Tore der Gasse verschlossen; kein Jude durfte sich dann außerhalb des Ghettos aufhalten. Wo sie sich aber auch zeigten, überall hatten sie an ihren Kleidern die Judenabzeichen zu״ tragen, eine Aufforderung für den vornehmen und gemeinen Pöbel, an ihnen ihr Mütchen zu kühlen. Auch im ■Pfandgeschäft treten Verschärfungen ein; ein solches durfte zur Nachtzeit überhaupt nicht geschlossen werden. Außer den uns bereits bekannten Gegenständen werden Kreuze, Kelche und »Kirchengezierde«, gestrichene Baumwolle und Baumwollengarn, Gewänder und Waffen aller Art, auf denen das Zeichen des Rates zu erkennen war'(also städtischer Resitz), als Pfänder nicht mehr zugelassen, ferner durften seit 1494 liegende Güter nicht mehr beliehen werden. Aus weiteren Bestimmungen erkennen wir das Bestreben der Gesetzgebung, den christlichen Kleinbürger 1) Die Stättigkeiten in Untergew. E 46 U u .und Uutcrgew. E 46 W w; (in beiden sind, lose Zettel). Beide sind wohl gleichzeitig, aus der Mitte des XVI. Jahrhunderts, Sammlungen verschiedener Staats־ dekrete vom Jahre 1433 bis 1541, bezieh. 1543, ohne Wahl und Zusammenhang an einander gereiht. Die letztere Stättigkeit ist viel ausführiieher und hat bei sehr vielen Verordnungen das Datum ihres- Erlasses. Ähnliche Abfassungen aus dem Ende des 15. und dem Anfänge des 16. Jahrhunderts in Gesetzbuch 3 Blatt 105ff. (s. Bücher 1. c- S 528 Anm.).

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